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8.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 88/46 |
(2004/C 88 E/0049)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1844/03
von Bill Miller (PSE) an die Kommission
(3. Juni 2003)
Betrifft: Behandlung von Schwulen, Lesben und Transsexuellen in Polen
Die polnische Regierung bemüht sich um Ausnahmeregelungen im Bezug auf bestimmte Teile des acquis communautaire, damit sie Fragen der Moral und Sitte selbst regeln kann.
Diese Frage ist bereits zur Sprache gebracht worden. Welche Antwort wurde der polnischen Regierung gegeben?
Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission
(10. Juli 2003)
Auf Antrag der polnischen Regierung wurde tatsächlich eine Erklärung zur „öffentlichen Sittlichkeit“ in den Beitrittsvertrag aufgenommen. Damit wurde Polen jedoch keineswegs von seinen Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsverträge entbunden. Die derzeitigen Mitgliedstaaten haben ganz im Gegenteil in einer allgemeinen gemeinsamen Erklärung unterstrichen, dass die ergänzenden Erklärungen zum Beitrittsvertrag nicht auf eine Weise interpretiert oder angewandt werden dürfen, die mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Verträge sowie der Beitrittsakte nicht vereinbar ist. Die Kommission hat sich dieser Erklärung in vollem Umfang angeschlossen.
Aus diesem Grund muss Polen den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich einschließlich der Rechtsvorschriften über Beschäftigung, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts in vollem Umfang anwenden. Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2002 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2) hat die Kommission gegenüber der polnischen Regierung (wie gegenüber allen zukünftigen Mitgliedstaaten) stets nachdrücklich betont, dass sämtliche Gründe für eine Diskriminierung ausdrücklich ausgeschlossen werden und die Rechtsvorschriften ausdrücklich auf Rasse oder ethnische Herkunft, Religion und Glauben, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung verweisen müssen. Mit anderen Worten wurde der polnischen Regierung gegenüber klargestellt, dass die genannte Erklärung zur „öffentlichen Sittlichkeit“ nicht so ausgelegt werden darf, dass sie die polnische Regierung von einer ihrer Verpflichtungen im Rahmen der genannten Richtlinien entbindet. Die Generaldirektorin der Kommission für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten betonte bei ihrem kürzlichen Besuch in Polen, dass die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in dem gegenwärtigen Gesetzentwurf über den Zugang zu Beschäftigung sowie zu Berufsberatung und beruflicher Bildung nicht berücksichtigt wurde und dass es in dieser Hinsicht einer Änderung bedarf, um den Richtlinien zu entsprechen.