92003E1656

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1656/03 von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission. FrescoBlu-Milch von Parmalat.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0172 - 0173


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1656/03

von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

(13. Mai 2003)

Betrifft: FrescoBlu-Milch von Parmalat

Die Gesellschaft Parmalat S.p.A. vertreibt in Italien die (in einer Anlage in Deutschland hergestellte) Milch FrescoBlu, die durch das Verfahren der Mikrofiltrierung gewonnen wird und der die Bezeichnung Frischmilch und damit auch die entsprechenden Merkmale zuerkannt werden.

Das zur Herstellung dieser Milch verwendete Verfahren der Mikrofiltrierung ist bislang noch nicht von der Kommission zugelassen worden, so dass derzeit noch unsicher ist, inwieweit dieses Erzeugnis den Merkmalen von Frischmilch entspricht und inwieweit folglich die Verwendung dieser Bezeichnung zulässig ist.

Die italienische Regierung hat zwei diesbezügliche Gesetzesdekrete erlassen: Das eine betrifft die Genehmigung des technischen Verfahrens der Mikrofiltrierung, das andere die Etikettierung des derart hergestellten Erzeugnisses. Beide Gesetzesdekrete wurden der Kommission nicht zur Kenntnis gebracht.

Um die unterlassene Mitteilung nachzuholen, hat Italien gemäß Richtlinie 98/34/EG(1) nachträglich der Kommission zwei neue Entwürfe für Gesetzesdekrete vorgelegt, mit denen die vorangegangenen ersetzt werden sollen.

Obwohl die Prüfung dieser beiden Vorschläge durch die Kommission z.Z. noch andauert, vertreibt Parmalat weiterhin die mikrofiltrierte Milch FrescoBlu in Italien.

Das betreffende technische Verfahren ist bislang noch von keinem Mitgliedstaat offiziell zugelassen worden.

Die italienischen Behörden haben bislang keinerlei Angaben zum Mitteilungsverfahren gegenüber der Kommission veröffentlicht, wogegen die Presse nach wie vor Mitteilungen verbreitet, die den Eindruck erwecken, beide Gesetzesdekrete seien bereits wirksam, ohne dass in irgendeiner Weise auf das zur Zeit bei der Europäischen Kommission anhängige Verfahren verwiesen wird.

Kann die Kommission angeben, bis wann das anhängende Verfahren abgeschlossen sein wird, und welche Maßnahmen sie mittelfristig zu ergreifen gedenkt, um die nicht hinnehmbare Kluft zwischen den Kriterien, die für in Italien hergestellte Frischmilch (ehemaliges Gesetz 169/89) und denjenigen, die für mikrofiltrierte Milch gelten, die zwar in Italien vertrieben, aber im Ausland erzeugt wird (so fordert das erwähnte Gesetz beispielsweise für Frischmilch eine Haltbarkeitsdauer von höchstens 4 + 1 Tagen) zu vermeiden?

Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission ferner in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Begriffs Frischmilch für Milch zu ergreifen, die nach dem Verfahren der Mikrofiltrierung gewonnen wird, sowie für den Vertrieb dieser Milch, vor allem in Bezug auf die ordnungsgemäße Unterrichtung und den Schutz der Verbraucher?

(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(13. Juni 2003)

Im Rahmen des mit der Richtlinie 98/34/EG(1) eingeführten Informationsverfahrens auf das sich der Herr Abgeordnete bezieht, haben die italienischen Behörden der Kommission am 10. Oktober 2002 einen Entwurf eines unterschiedslos geltenden Gesetzdekrets im Bereich der Etikettierung von Frischmilch inländischer und ausländischer Erzeugung mitgeteilt. Die Kommission hat eine ausführliche Stellungnahme zu diesem Text abgegeben. Die italienischen Behörden haben am 9. Mai 2003 diese ausführliche Stellungnahme beantwortet. Die Kommission prüft diese Antwort und wird diesem Dossier angemessene Folge leisten.

Da es keine gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen über die Definition von Frischmilch gibt, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, jeweils in ihrem Territorium alle Vorschriften über die Vertriebsmerkmale dieses Erzeugnisses zu verabschieden, soweit diese keine Diskriminierung zum Nachteil der importierten Erzeugnisse bewirken, noch den Import von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten behindern.

Ferner darf im allgemein das Wort frisch für eine oder in Ergänzung einer Handelsbezeichnung eines Lebensmittels ebenso wie jegliche andere Bezeichnung nur unter Einhaltung der in Artikel 2 der Richtlinie 200 0/13/EG über die Etikettierung von Lebensmitteln(2) festgelegten Grundsätze verwendet werden. Die zitierte Bestimmung sieht insbesondere vor, dass die Etikettierung und die Bedingungen für ihre Durchführung nicht den Käufer über die Merkmale des Lebensmittels täuschen dürfen.

Im Hinblick auf die Modernisierung der harmonisierten Rechtsbestimmungen zur Etikettierung von Lebensmitteln hat die Kommission eine umfangreiche Bewertungsarbeit dieser Rechtsvorschriften eingeleitet, wobei mit Ergebnissen Ende 2003 gerechnet wird. In diesem Rahmen wird die Kommission auch prüfen, ob es notwendig und möglich ist, genauere Kriterien für die Verwendung von Bezeichnungen wie frisch festzulegen.

(1) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über eine Informationsreform auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ABl. L 204 vom 21.7.1998.

(2) Richtlinie 2003/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaate über die Etiquettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierführ, ABl. L 109 vom 6.5.2000.