92003E0941

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0941/03 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Nutzung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern.

Amtsblatt Nr. 242 E vom 09/10/2003 S. 0213 - 0214


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0941/03

von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

(26. März 2003)

Betrifft: Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Nutzung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Fernsehgeräte in Hotelzimmern sind gleichsam zu einem Damoklesschwert geworden, das über den Köpfen von Hoteliers in einigen europäischen Ländern schwebt.

Bei den betreffenden Hoteliers herrscht Ungewissheit in Bezug auf ihren Streit mit den Urheberrechtsgesellschaften. Diese verlangen nämlich, dass Gebühren für Fernsehgeräte in Hotelzimmern erhoben werden. Die Hoteliers fordern daher eine allgemeine Regelung für die gesamte Europäische Union, die diese Frage klärt, da die derzeit geltenden Bestimmungen Grauzonen enthalten, die zu widersprüchlichen Urteilen der Gerichte geführt haben.

Ist die Kommission nicht der Ansicht, dass es ihre Aufgabe ist, hier die Initiative zu ergreifen und Rechtsvorschriften zur Überwindung der Grauzonen und zur Regelung dieser Frage vorzuschlagen, um den Gerichten einen konkreten Anhaltspunkt für die Rechtsvorschriften zu geben, die ohne Unterschied zwischen den Mitgliedstaaten der Union anzuwenden sind?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(15. Mai 2003)

Der Herr Abgeordnete fragt nach der Vergütung der Inhaber von Urheberrechten bei der Nutzung ihrer Werke und anderer geschützter Gegenstände durch Hoteliers, wenn diese Schutzgegenstände über Fernsehgeräte in Hotelzimmern verbreitet werden.

Was insbesondere die öffentliche Wiedergabe von Werken und anderen geschützten Gegenständen angeht, so möchte die Kommission den Herrn Abgeordneten darauf hinweisen, dass es bereits diesbezügliche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gibt, die im übrigen von internationalen Rechtsvorschriften abgeleitet sind(1).

So wird in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG(2) zugunsten der Autoren harmonisiert, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Zum anderen sieht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG(3) vor, dass der Nutzer bei Nutzung eines

zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers für () eine öffentliche Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Der Begriff Nutzer umfasst auch Personen, die eine Weitersendung einer Sendung vornehmen, die an einem öffentlich zugänglichen Ort stattfand. Konkret bedeutet das, dass eine Person, die eine Fernseh- oder Radiosendung mit Hilfe von Tonträgern verbreitet oder selbst direkt einen Tonträger öffentlich wiedergibt eine angemessene Vergütung zahlen muss. Darum müssen sich Geschäftsleute, die in ihren Räumlichkeiten eine solche Wiedergabe vornehmen wollen, die angemessene Vergütung an die Künstler und Produzenten der Tonträger zahlen und darüber hinaus bei den Autoren eine Nutzungserlaubnis beantragen (oder, falls gesetzlich vorgesehen, eine angemessene Vergütung zahlen). Die Rechte am geistigen Eigentum, die bereits von dem Fernseh- oder dem Radiosender vergütet wurden, bleiben davon unberührt.

Somit trägt das Gemeinschaftsrecht bereits im wesentlichen den vom Herrn Abgeordneten angesprochenen Fragen Rechnung. Die Kommission verfügt derzeit nicht über ausreichende Hinweise darauf, dass weitere gesetzgeberische Maßnahmen im genannten Bereich für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich wären.

(1) Artikel 11bis der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1971) und Artikel 12 des Rom-Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961).

(2) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10. Diese Richtlinie musste zum 22. Dezember 2002 umgesetzt werden.

(3) Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.