92003E0898

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0898/03 von Wilhelm Piecyk (PSE) an die Kommission. Papierbeschaffung der Europäischen Kommission.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0111 - 0112


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0898/03

von Wilhelm Piecyk (PSE) an die Kommission

(21. März 2003)

Betrifft: Papierbeschaffung der Europäischen Kommission

Die EU-Kommission bestellte im Jahr 2000 erstmalig Recyclingpapier mit einem Weißgrad höher als 90 %.

Die Kosten (auf der Basis allgemeiner Marktpreise) für die Beschaffung von Recyclingpapier mit fast 100 % Weißgrad liegen um 20-30 % höher als bei Recyclingpaper niedrigeren Weißgrads. Weiterhin widerspricht die Verwendung von Recyclingpapier eines hohen Weißgrades (z.B. aus Schnittabfällen hergestellt) dem Kreislaufgedanken und ist somit ein umweltpolitisch falsches Signal.

In diesem Zusammenhang frage ich die Kommission:

1. Welche Art von Recyclingpapier mit welchem Weißgrad wird seit 2000 von der Europäischen Kommission beschafft?

2. In wie weit lässt sich die Verwendung eines fast 100 % weißen Recyclingpapiers mit den im Grünbuch zur integrierten Produktpolitik formulierten Prämissen zur Beschaffung vereinbaren, die eine Orientierung der öffentlichen Beschaffung an wirtschaftlichen Erwägungen und eine Ausrichtung des Verbrauchs auf umweltfreundliche Produkte fordern?

3. Wie rechtfertigt oder kompensiert die Europäische Kommission die bei der Verwendung von Recyclingpapier mit 100 % Weißgrad zusätzlich anfallenden Kosten?

4. Welche Form der Ausschreibung wird die Kommission in Zukunft verwenden, um Anbieter von ökologischem Recyclingpapier nicht grundsätzlich von einem Auswahlverfahren auszuschließen?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(21. Mai 2003)

1. Bis zum Jahr 2000 verwendete die Kommission Trend White, aus Altpapier hergestelltes Reprographiepapier der Firma Steinbeis Temming. Dieses Papier hatte einen Weißgrad von 80 %. Seit Januar 2001 verwendet die Kommission aufgrund des Ergebnisses der Ausschreibung 99/32/Admin.D.2 zu 100 % aus Altpapier (Verbraucherabfällen) hergestelltes Reprographiepapier, dessen Weißgrad nach ISO-Norm 106 % beträgt.

2. Die Kommission misst der Anschaffung grünerer Waren nach dem Prinzip des besten Preis-Leistungsverhältnisses große Bedeutung bei. Der gegenwärtige Lieferant für diese Art Papier hat mehrere Umweltzertifikate, unter anderem ISO 14001, das Recycled Mark des britischen Papierhändlerverbands NAPM, den Blauen Engel und den Nordischen Schwan, erhalten.

Bei der oben genannten Ausschreibung wurde vom Lieferanten außerdem verlangt, in seinen Preis nicht nur die Lieferung von Papier, sondern auch zusätzliche Dienstleistungen wie die Möglichkeit von Bestellungen über Internet und die Verwaltung von Lagern und Lieferung innerhalb von 24 Stunden an mehr als 700 Lieferadressen, aufzunehmen.

3. Der höhere Preis ist durch die Aufnahme der oben genannten Dienstleistungen gerechtfertigt. Es ist billiger, diese Dienstleistungen auszuschreiben als intern zu organisieren.

4. Die Kommission wird bei globalen Lieferanten für Bürobedarf im Rahmen künftiger Ausschreibungen den Erwerb ökologischen Papiers anstreben, das sowohl den verwaltungstechnischen Anforderungen der Kommission für eine wirkungsvolle Kommunikation als auch möglichst strengen ökologischen Kriterien genügt. Mit diesem Ansatz wird die Kommission den Markt so weit wie möglich für Erzeuger umweltfreundlichen Papiers öffnen und so gleichermaßen niedrigere Kosten und eine strikte Beachtung des Umweltschutzes sicherstellen.

Diese Frage spielt schließlich bei der Anwendung des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(1) in der Kommission eine Rolle.

Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 7. September 2001(2) werden drei Kommissionsdienststellen (das Generalsekretariat, die Generaldirektion für Personal und Verwaltung und die Generaldirektion für Umwelt), zusammen mit dem vor kurzem geschaffenen Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel (OIB) eine Betriebsleitungsregelung ins Leben rufen, um es der Kommission zu ermöglichen, ihre tägliche Arbeit immer umweltfreundlicher zu gestalten.

(1) Verordnung Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). ABl. L 114 vom 24.4.2001.

(2) Entscheidung der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2504) (Text von Bedeutung für den EWR.), ABl. L 247 vom 17.9.2001.