SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0437/03 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Lösen und Herabstürzen von Fassadenplatten aus Beton, Glas oder Kunststoff an Außenwänden neuer Bürotürme und Wohnhochhäuser.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0203 - 0204
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0437/03 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission (18. Februar 2003) Betrifft: Lösen und Herabstürzen von Fassadenplatten aus Beton, Glas oder Kunststoff an Außenwänden neuer Bürotürme und Wohnhochhäuser 1. Ist der Kommission bekannt, dass viele der in den letzten Jahrzehnten gebauten großen Bürogebäude und Wohnhäuser an den Fassenden Platten aus Beton, Glas oder Kunststoff haben, die auf Metallschienen geschraubt oder geklemmt sind und sich diese tragenden Konstruktionen durch Alterung oder Sturm lösen können, so dass die Fassadenplatten plötzlich herabstürzen? 2. Sind die Risiken durch solche herabstürzenden Fassadenplatten, durch die Menschen getötet werden können und die für längere Zeit die Umgebung eines Gebäudes aus Sicherheitsgründen unzugänglich machen, durch technische Maßnahmen bzw. entsprechende Vorschriften der zuständigen Stellen völlig auszuschließen? 3. Lösen sich in einigen Mitgliedstaaten der EU Fassadenplatten häufiger als in anderen Mitgliedstaaten? In welchen Mitgliedstaaten ist dieses Problem am größten, in welchem am geringsten? Lässt sich dies durch Unterschiede im Hinblick auf Sonneneinwirkung, Temperatur, Regenfälle und Versauerung erklären, oder liegen die Gründe in Rechtsvorschriften und Versicherungsbestimmungen? 4. Gibt es Mitgliedstaaten, die bereits Regelungen haben, die die Eigentümer für Schäden haftbar machen, neue Hängekonstruktionen verhindern oder die Ersetzung der vorhandenen Fassadenplatten fördern? 5. Sieht die Kommission Gründe für die Förderung eines strukturierten Erfahrungsaustauschs zwischen den EU Mitgliedstaaten, um künftige Unfälle mit Fassadenplatten soweit wie möglich zu verhindern? 6. Sieht die Kommission Gründe für die Einführung von Mindestsicherheitsanforderungen auf Gemeinschaftsebene, denen Gebäude entsprechen müssen, damit Unfälle mit Fassadenplatten vermieden werden? Sieht sie Gründe für ein Einfuhrverbot für solche Konstruktionen aus Drittländern? 7. Was trägt die Kommission ferner dazu bei, dass in der Gemeinschaft die Sicherheit der Gebäude und ihrer Umgebung gegen ein Herabstürzen schwerer Teile gefördert wird? Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (18. März 2003) Die Kommission teilt das Anliegen des Herrn Abgeordneten, wonach die Sicherheit der europäischen Bürger im Hinblick auf die Sicherheit von Hoch- und Tiefbauten gewährleistet werden muss. Aus diesem Grund hat sie die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1) in Kraft gesetzt. Diese beruht auf den sechs wesentlichen Anforderungen, die unter anderem die Bau- und Gebrauchssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit der Baustoffe, Produkte oder Fertigteile vorsehen, die dauerhaft in die Bauwerke eingebaut werden sollen. Die erwähnten Fassadenplatten fallen in den Anwendungsbereich der Bauprodukte-Richtlinie. In diesem Rahmen wurden Normungsmandate erteilt, damit technische Spezifikationen (Produktnormen und technische Zulassungen) für diese Produkte so rasch wie möglich verfügbar sind. Diese Spezifikationen ermöglichen eine Beurteilung der Produkte im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen der Bauprodukte-Richtlinie für die Erteilung des EG-Zeichens, durch das bescheinigt wird, dass die Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen und für die endgültige Verwendung im Bauwerk geeignet sind. Die Bauprodukte-Richtlinie ist das einzige Rechtsinstrument, das der Kommission zur Verfügung steht, um den freien Verkehr von Bauprodukten zu gewährleisten und bestimmte Spezifikationen festzulegen, damit eben diese Produkte die Sicherheitskriterien bei der Planung von Bauwerken erfuellen. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Produkte und ihre Verwendung im fertigen Bauwerk sowie die Haftung für diese Auswahl bleiben jedoch bei den Planern und Bauherren, die im übrigen den spezifischen Anforderungen Rechnung tragen müssen, die die Mitgliedstaaten möglicherweise im Hinblick auf die Sicherheit von Bauwerken festgelegt haben. Denn die nationalen Behörden stellen sicher, dass der gesamte Prozess der Planung, der Bautätigkeit und der Verwendung des Endproduktes entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erfolgt, und legen die Verantwortlichkeiten jedes in den Prozess eingebundenen Akteurs fest. Was die Einfuhr dieser Produkte betrifft, so besteht kein Grund, diese zu untersagen, soweit sie den Sicherheitsanforderungen ebenso entsprechen wie Produkte europäischer Herkunft. Sobald harmonisierte technische Spezifikationen verfügbar sind, müssen diese Produkte das EG-Zeichen tragen. Diese Erläuterungen beantworten die Fragen 1, 2, 6 und 7. Was die Fragen 3, 4, 5 betrifft, so liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, mögliche Probleme im Zusammenhang mit Konstruktionsfehlern zu behandeln. Derzeit findet zu diesem Thema kein Informationsaustausch statt, und die Kommission kann daher hierzu keine Stellungnahme abgeben. (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989.