SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0221/03 von Samuli Pohjamo (ELDR)und Mikko Pesälä (ELDR) an die Kommission. Disparitäten bei Reisekosten im Zusammenhang mit Projekten der Europäischen Union.
Amtsblatt Nr. 268 E vom 07/11/2003 S. 0083 - 0084
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0221/03 von Samuli Pohjamo (ELDR)und Mikko Pesälä (ELDR) an die Kommission (3. Februar 2003) Betrifft: Disparitäten bei Reisekosten im Zusammenhang mit Projekten der Europäischen Union Die Teilnehmer an Projekten der Europäischen Union, die in Randgebieten Europas leben, müssen ihre Reisen auf der gleichen Grundlage veranschlagen wie ihre anderen europäischen Kollegen. In der Praxis bedeutet dies, dass diese anderen europäischen Kollegen sich im eigenen Kraftfahrzeug zu den vorgesehenen Sitzungen begeben oder kostengünstige Flüge nehmen können, während den Finnen beispielsweise während der laufenden Projekte die Mittel ausgehen. Daher ist es ihnen nicht immer möglich, an wichtigen Sitzungen teilzunehmen. Kann die Kommission mitteilen, ob sie eine Methode zur Veranschlagung der Reisekosten ausarbeiten kann, bei der ein Koeffizient in Bezug auf die Entfernung und die geographische Herkunft angewandt wird? Kann die Kommission eine Studie über die Projekte der Europäischen Union durchführen und dabei insbesondere die Reisekosten der finnischen und schwedischen Teilnehmer mit denen ihrer englischen und deutschen Kollegen vergleichen? Es wäre ebenfalls zweckmäßig, die Reisekosten der einzelnen Teilnehmer aus den verschiedenen Ländern zu prüfen sowie die Frage, ob die Reisevergütungen, bezogen auf die Dauer der Projekte, angemessen sind. Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (28. April 2003) Die Frage der Herren Abgeordneten betrifft die Reisekosten im Zusammenhang mit Forschungsprojekten des Programms IST (Technologien der Informationsgesellschaft), eines Bestandteils des Fünften Rahmenprogramms (5. RP) der Europäischen Gemeinschaft(1). Nachstehend werden die Regelungen des Fünften und Sechsten Rahmenprogramms (6. RP)(2) für die Erstattung von Reisekosten erläutert. In ihrer Verordnung (EG) Nr. 996/1999 vom 11. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Beschluss 1999/65/EG des Rates über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) legte die Kommission die allgemeinen Grundsätze für Gemeinschaftszuschüsse beim 5. RP fest. Demnach leistet sie einen Beitrag zu den erstattungsfähigen Gesamtkosten der Aktion. Dazu gehören u.a. Reisekosten und Tagegelder. Die Gemeinschaft übernimmt einen bestimmten Prozentsatz dieser erstattungsfähigen Gesamtkosten. Für Unternehmen oder Einrichtungen, die nach dem sogenannten Vollkostenmodell abrechnen, beträgt der Gemeinschaftszuschuss bis zu 50 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten für Reisen der Teilnehmer, während Vertragspartner, die nach Zusatzkosten abrechnen, 100 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten erhalten. Dies gilt jedoch nur für diejenigen direkten Zusatzkosten, die nicht durch anderweitige Mittel gedeckt werden. Dieses Prinzip wird im Anhang II zu den verschiedenen Musterverträgen des 5. RP und den entsprechenden Finanzierungsleitlinien näher ausgeführt. Grundsätzlich gewährt die Kommission jedoch einen Zuschuss zu den von den Teilnehmern belegten erstattungsfähigen Gesamtkosten. Sie gibt keine bestimmten Regeln oder Obergrenzen für die Erstattung von Reisekosten vor. Die Mittelverteilung unter den Kostenkategorien wird von den Teilnehmern und der Kommission bei den Verhandlungen vor der Vertragsunterzeichnung für jeden Vertrag gesondert vereinbart. Die Mittel können zwar in gewissem Umfang unter den Kategorien und Partnern umverteilt werden, doch ist diese Möglichkeit begrenzt und bedürfen wesentliche Verlagerungen häufig der vorherigen Zustimmung der Kommission. Beim 6. RP wurde der Hauptgrundsatz, wonach die Gemeinschaft einen Beitrag zu den erstattungsfähigen Gesamtkosten leistet, beibehalten, jedoch mit einigen wesentlichen Änderungen. Hier gibt es keine zuvor festgelegten erstattungsfähigen Kostenkategorien, und der Vertrag enthält keine diesbezügliche Aufschlüsselung. Die Vertragspartner können die Mittel so verteilen, wie es die Zwecke des Vertrages ihrer Ansicht nach rechtfertigen. Daher sind die Teilnehmer selbst für die Umlage, beispielsweise der Reisekosten, verantwortlich. Diese werden erstattet, wenn sie die Kriterien des Forschungsvertrages erfuellen (d.h. sie müssen tatsächlich entstanden, wirtschaftlich und erforderlich sein, während der Projektlaufzeit anfallen, nach den üblichen Buchhaltungsregeln der Vertragspartner ermittelt und in deren Büchern aufgeführt werden). Kurz, bei Forschungsprojekten sowohl des 5. als auch des 6. RP entscheidet das Konsortium selbst über die Verteilung des Reisebudgets auf die Teilnehmer. Daher wird kein Koeffizient zur Berücksichtigung der geografischen Entfernung zugrunde gelegt. Einen Vergleich der Reisekosten für verschiedene Projekte je nach Herkunft der Teilnehmer sieht die Kommission derzeit nicht vor. Beim 6. RP fordert sie keine detaillierte Aufschlüsselung nach Kostenkategorien (z.B. Reisen) pro Teilnehmer, sondern Kostennachweise durch die Projektleitung, die von einem externen Rechnungsprüfer zu bestätigen sind. (1) http://www.cordis.lu/fp5/. (2) http://fp6.cordis.lu/fp6/home.cfm.