92003E0183

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0183/03 von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission. Ausnahmen Zugvögel.

Amtsblatt Nr. 161 E vom 10/07/2003 S. 0190 - 0191


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0183/03

von Jean-Louis Bernié (EDD) an die Kommission

(24. Januar 2003)

Betrifft: Ausnahmen Zugvögel

Die Kommission soll im Rahmen der laufenden Verhandlungen über die Erweiterung der EU Malta Ausnahmen für die Frühjahrsjagd auf Zugvögel eingeräumt haben.

Stimmt das?

Wenn ja, unter welchen Bedingungen wurde diese Ausnahme gewährt?

Hat Frankreich Ausnahmen für die Jagd auf Zugvögel beantragt?

Wenn ja, welche und bis wann kann Frankreich mit der Bewilligung dieser Ausnahmen rechnen?

Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission

(14. Februar 2003)

Die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1), nachstehend Vogelrichtlinie genannt, wurde im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit Malta über das Kapitel Umwelt behandelt. Was die Frühjahrsjagd auf Zugvögel anbetrifft, so wurde vereinbart, dass Malta ab dem Zeitpunkt des Beitritts die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie uneingeschränkt einhält. Allerdings gestattet Artikel 9 der Richtlinie Ausnahmen, die strengen Bedingungen unterliegen. Falls Malta die Frühjahrsjagd zulassen möchte, müsste es daher gewährleisten, dass alle in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind, die Jagd unter streng überwachten Bedingungen erfolgt und sich auf geringe Mengen beschränkt. Die Anwendung von Artikel 9 unterliegt der Kontrolle durch die Kommission, und Malta ist verpflichtet, der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels zu übermitteln.

Dies bedeutet, dass die Vogeljagd in Malta mit Beitrittsbeginn nur innerhalb des von der Richtlinie gesteckten Rahmens erfolgen kann.

Zu der Frage des Herrn Abgeordneten, ob Frankreich Ausnahmen für die Jagd auf Zugvögel beantragt hat, ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten keine Ausnahmegenehmigungen für die Jagd auf geschützte Vögel beantragen müssen. Frankreich stützt jedoch seine gesetzlichen Bestimmungen über die Jagdsaison auf Artikel 7 Absatz 4 der Vogelrichtlinie und nimmt dafür keine Abweichungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie in Anspruch.

Allerdings sieht Artikel 2 des französischen Erlasses Nr. 2000-754 die Möglichkeit einer Ausdehnung des Zeitraums für den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen vor. Der französische Conseil d'Etat gelangte in seinem Urteil zu keinem endgültigen Schluss über die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 des Erlasses Nr. 2000-754. Seiner Ansicht nach muss zunächst festgestellt werden, ob Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Vogelrichtlinie für diese Ausnahme bei der Vogeljagd und insbesondere für die vorgesehene Ausdehnung der Jagdsaison angewendet werden kann.

Daher hat der französische Conseil d'Etat im Januar 2002 dem Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung des Anwendungsbereichs der Ausnahmen für die Vogeljagd übermittelt. Eine weitere Klärung dieser Frage ist erst mit dem Urteil des Gerichtshofes zu dem jüngsten Vorabentscheidungsersuchen des französischen Conseil d'Etat zu erwarten.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.