SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0146/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission. Internationales Fischereiabkommen EU-Seychellen und Entwicklungszusammenarbeit.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0155 - 0156
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0146/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an die Kommission (28. Januar 2003) Betrifft: Internationales Fischereiabkommen EU-Seychellen und Entwicklungszusammenarbeit Kann die Kommission in Bezug auf das derzeit gültige internationale Fischereiabkommen zwischen der EU und den Seychellen mitteilen: 1. wie viel Geld die EU für die Entwicklung des Fischereisektors auf den Seychellen bereitstellt, 2. wie hoch der finanzielle Ausgleich ist, den die EU für den Erwerb von Fangrechten für die Gemeinschaftsflotte zahlt 3. und wie hoch der Betrag ist, den die Reeder aus der Gemeinschaft für Lizenzgebühren und Fangrechte zahlen müssen? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (6. März 2003) 1. In Artikel 2 des geltenden Protokolls zum Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Seychellen(1) ist festgelegt, dass der Finanzbeitrag 3 460 000 EUR pro Jahr beträgt. Davon werden 1 160 000 EUR für Maßnahmen zur Förderung des seychellischen Fischereisektors gemäß Artikel 3 des Protokolls verwendet. 2. Bei dem Beitrag von 3 460 000 EUR pro Jahr handelt es sich um die finanzielle Gegenleistung für die der Gemeinschaftsflotte eingeräumten Fischereimöglichkeiten. 3. Die von den Reedern zu zahlenden Beträge sind im Anhang des Protokolls festgelegt. Die Lizenzgebühren betragen 25 EUR je in den Gewässern der Seychellen gefangene Tonne Thunfisch. Die Lizenzen werden aufgrund einer Vorauszahlung von 10 000 EUR für Thunfischwadenfänger, 2 000 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer mit über 150 BRT und 1 500 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer mit 150 BRT oder weniger erteilt. Die genannten Pauschalbeträge werden bei der Berechnung der fälligen Lizenzgebühren, die aufgrund der Fangtätigkeit des Vorjahres ermittelt werden, berücksichtigt. Erreichen die fälligen Gebühren für die tatsächliche Fangtätigkeit nicht den als Vorschuss geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. (1) ABl. L 134 vom 22.5.2002.