92002E3921

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3921/02 von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission. Straßen- und Wegenetz des Stadtgebietes Tiburtino in Rom.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0129 - 0130


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3921/02

von Roberta Angelilli (UEN) an die Kommission

(14. Januar 2003)

Betrifft: Straßen- und Wegenetz des Stadtgebietes Tiburtino in Rom

Tiburtino, das Gebiet im Südosten von Rom, ist erheblich von einem städtebaulichen und ökologischem Verfall betroffen und ist derzeit Gegenstand des neuen Programms für die Wiederbelebung der Stadtzentren und die nachhaltige Raumordnungsplanung (CPRUSST) der römischen Stadtverwaltung. Die vom Verfall betroffenen Gebiete längsseits der Tiburtino-Achse sollen saniert und verschönert werden. Ferner soll der Parco dell'Aniene aufgewertet werden. Vorgesehen ist der Bau einer Parallelstraße zur Via Tiburtina (die gesamte Strecke des ehemaligen detaillierten Plans (Piano Particolareggiato) 18 L, mit der sich daraus ergebenden Neuordnung des lokalen Wegenetzes und der Verlängerung der angrenzenden Via di Cerchiara), eines Radweges (im sogenannten Ponte Mammolo-Gebiet in Lunghezza, einer Ortschaft in der Nähe von Rom) und der Bau von Fußwegen zu den Weilern.

In dem Gebiet befinden sich jedoch zahlreiche ehemalige Industrie- und Wohngebiete und ein Autobahnring, der mit dem Lebensmittel- und dem Technologiezentrum von Tiburtino verbunden ist. Ferner haben ca. 1000 Personen kein Trinkwasser und keine Abwasserleitung und die Asphaltierung und Straßenbeleuchtung ist äußerst mangelhaft.

Ein weitere städtebauliche Maßnahme könnte die Situation verschlimmern, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass dem Problem der territorialen Mobilität scheinbar keine Rechnung getragen wird. Das Gebiet hat ein hohes Verkehrsaufkommen und zählt mit den Bewohnern, den Arbeitern der in der Umgebung angesiedelten Unternehmen und den Besuchern der benachbarten Villa d'Este und Villa Adriana (Unesco-Weltkulturerbe) 940 000 Menschen zu seiner Bevölkerung. Tiburtino hat jedoch derzeit nur eine größere Straße (Via Tiburtina), die einspurig ist und über keinen Notstreifen verfügt, eine Stadtautobahn, die nur zweispurig ist und eine eingleisige Eisenbahnstrecke.

Diesbezüglich hat das Komitee des Stadtbezirks der Bewohner des Gebietes eine Petition an die zuständigen Behörden der Gemeinde und an das Europäische Parlament gerichtet (Petition Nr. 698/2002 bezüglich des Straßen- und Wegenetzes der Via Tiburtina in Rom).

1. Kann die Kommission angesichts des Obengenannten mitteilen, ob die römische Stadtverwaltung für das Programm für die Wiederbelebung der Stadtzentren und die nachhaltige Raumordnungsplanung im Gebiet Tiburtino eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG(1) durchgeführt hat, und ob sie die von der Richtlinie 2001/42/EG(2) vorgesehene Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Bürger eingehalten hat.

2. Ist es möglich jegliche weitere Baumaßnahme so lange zu stoppen bis die dringlichsten Arbeiten des Straßen- und Wegenetzes beendet sind?

(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(2) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(25. Februar 2003)

Die Kommission gibt zu bedenken, dass Programme und Pläne nicht der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) unterliegen, und zwar weder vor noch nach der Änderung durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates(2).

Sollte der Plan so eingestuft werden, dass er im Wesentlichen die Eigenschaften eines Projekts hat, wäre Richtlinie 85/337/EWG des Rates anwendbar. Die von der Frau Abgeordneten vorgelegten Informationen erlauben jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass das neue, vom römischen Stadtrat geplante Prusst-Programm mit dem Ziel der Wiederherstellung und Umwandlung der Gebiete entlang des Tibers als Projekt eingestuft werden kann.

Angesichts dieser Tatsache und der fehlenden spezifischen Gründe für die Beschwerde zur Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates auf die speziellen Fälle kann gegenwärtig keine Verletzung der Richtlinie festgestellt werden. Sollte die Frau Abgeordnete detaillierte Informationen vorlegen, auf deren Basis die Kommission die Angelegenheiten in Bezug auf die vorgenannte Richtlinie bewerten kann, könnte die Kommission auch diese Sache prüfen.

Im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(3), werden bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer Umweltprüfung unterzogen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch noch nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden. Die Frist für die Mitgliedstaaten, um die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erlassen, ist der 21. Juli 2004.

(1) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

(2) ABl. L 73 vom 14.3.1997.

(3) ABl. L 197 vom 21.7.2001.