92002E3860

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3860/02 von Mogens Camre (UEN) an die Kommission. Entscheidung einer Minderheit von Kommissionsmitgliedern über die Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs ohne Einschaltung der Kommission als Kollegium.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 21/11/2003 S. 0029 - 0029


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3860/02

von Mogens Camre (UEN) an die Kommission

(10. Januar 2003)

Betrifft: Entscheidung einer Minderheit von Kommissionsmitgliedern über die Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs ohne Einschaltung der Kommission als Kollegium

Die Kommission ist bekanntlich ein Kollegium, das seine Entscheidungen nach Außen einstimmig vertritt. Dies setzt voraus, dass der Präsident und einzelne Mitglieder nicht aus eigener Initiative handeln. Tun sie dies dennoch, so ist ein entsprechender Vorschlag als ungültig anzusehen.

Kommissar Vitorino verwies auf die Grundsätze Montesquieus über die Dreiteilung der Gewalten. Dies ist gänzlich unverständlich, denn die Dreiteilung der Gewalten in exekutive, legislative und judikative Gewalt sieht kein Recht für Beamte vor, aus eigener Initiative tätig zu werden.

Wie kann eine Minderheit von Kommissionsmitgliedern eine Entscheidung über die Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs treffen, ohne diese Frage der Kommission als Kollegium vorzulegen?

Gemeinsame Antwortvon Herrn Prodi im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-3860/02, E-3902/02 und E-0034/03

(17. März 2003)

Auf Wunsch von Präsident Prodi und im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern Barnier und Vitorino hat eine Arbeitsgruppe von Kommissionsbeamten eine Durchführbarkeitsstudie mit dem Titel Beitrag zum Vorentwurf einer Verfassung der Europäischen Union ausgearbeitet. Der Präsident hat die anderen Mitglieder der Kommission von der Existenz dieses Arbeitspapiers unterrichtet, doch dessen Inhalt war nicht Gegenstand einer Beratung des Kollegiums, so dass dieses Arbeitspapier die Kommission nicht bindet.

Wie alle Kommissionsmitglieder in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen kann auch der Präsident zu jedem für das EU-Handeln relevanten Thema die Kommissionsdienststellen mit der Erstellung von vorbereitenden Dokumenten, Diskussionspapieren, Durchführbarkeitsanalysen usw. beauftragen. Für derartige Arbeiten, die zu den regulären Tätigkeiten der Kommission im Rahmen der Vorbereitung von Beschlüssen und den sich daran anschließenden Stellungnahmen gehören, bedarf es keiner förmlichen Entscheidung des Kollegiums. Präsident Prodi hat einvernehmlich mit den Herren Barnier und Vitorino beschlossen, dass es zweckmäßig wäre, im Rahmen der Mitwirkung der Kommission im Konvent über eine Studie zur Durchführbarkeit einer Europäischen Verfassung zu verfügen.

Die Namen der Beamten, die die Studie verfasst haben, finden sich auf der ersten Seite der Studie, die im Übrigen keine anderen als die unter die üblichen Verwaltungsausgaben der Kommission fallenden Kosten verursacht hat.