SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3858/02 von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission. Umgang mit den Rückständen vom Unfall der Prestige.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0118 - 0119
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3858/02 von María Valenciano Martínez-Orozco (PSE) an die Kommission (6. Januar 2003) Betrifft: Umgang mit den Rückständen vom Unfall der Prestige Das Unternehmen Protección Medioambiental (PMA), das bereits wiederholt vor der galicischen Regionalregierung wegen Umweltregeln bestraft wurde, ist das wichtigste der Unternehmen, die beauftragt sind, die Tonnen von Schweröl, die nach der Katastrophe der Prestige täglich an der galicischen Küste aufgesammelt werden, zu entsorgen. PMA lagert das eingesammelte Schweröl in großen Becken und verwertet es in der Folge für die Herstellung von Füllbausteinen zur Verwendung im Bausektor. Verschiedene Umweltorganisationen und Bürgervereine haben bereits ihre Besorgnis über diese Form der Verwendung des eingesammelten Schweröls bekundet, da die Brennöfen für die Herstellung dieser Bausteine gewaltige intensiv riechende und wahrscheinlich giftige Rauchsäulen ausstoßen. Wenn dieser Rauch nicht ordnungsgemäß behandelt wird, könnte er die benachbarten Ortschaften beeinträchtigen. Kann die Kommission gewährleisten, dass die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verarbeitung des aus der Prestige stammenden Schweröls unter Voraussetzungen stattfindet, wie sie die Gemeinschaftsrechtsvorschriften in solchen Fällen vorsehen? Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, um einen korrekten Umgang mit den Rückständen aus der Prestige zu gewährleisten, damit nicht neue Gefahren für die Umwelt, die Atmosphäre und die menschliche Gesundheit daraus erwachsen? Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (11. Februar 2003) Hinsichtlich der gemeinschaftlichen Vorschriften zur Abfallwirtschaft muss betont werden, dass die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle einschließlich Änderungen(1) den Mitgliedstaaten eine Reihe von Hauptpflichten für die Abfallentsorgung auferlegt, die auch Materialien umfassen, die unabsichtlich ausgebracht wurden, verloren wurden oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffen sind(2), wie beispielsweise das beim Schiffbruch des Öltankers Prestige ausgelaufene Erdöl. Vor allem verlangt Artikel 4, dass Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne die Verwendung von Prozessen oder Methoden, die die Umwelt schädigen. Insbesondere muss dies geschehen, ohne Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen bzw. die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Vorschrift insbesondere verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die unkontrollierte Ablagerung, Ableitung und Beseitigung von Abfällen zu verhindern. Die Artikel 9 und 10 schreiben außerdem vor, dass Entsorgungs- und Wiederaufbereitungsunternehmen eine Genehmigung von der zuständigen nationalen Behörde einholen müssen. Neben der Richtlinie 75/442/EWG müssen die Mitgliedstaaten außerdem die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(3) und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(4), die auch die Entsorgung von Erdöl umfasst(5), einhalten. Die einzelnen Mitgliedstaaten sind für die Umsetzung dieser gemeinschaftlichen Pflichten verantwortlich. Der Gemeinschaft sind keine Gründe bekannt, die nahe legen, dass die in Galizien eingesetzten Methoden für den Umgang mit dem Erdöl des Tankers Prestige gegen die Vorschriften der Gemeinschaft verstoßen. Sollte die Frau Abgeordnete oder eine andere Person Grund zu der Annahme haben, dass eine bestimmte Gemeinschaftspflicht verletzt wurde, steht es ihr frei, eine offizielle Beschwerde bei der Kommission einzureichen. Gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags ist die Kommission verpflichtet sicherzustellen, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags sowie die von ihren Institutionen getroffenen Maßnahmen angewendet werden. (1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 26.3.1991) und die Entscheidung der Kommission 96/350/EG (ABl. L 135 vom 6.6.1996). (2) Siehe Eintrag Q4 im Anhang I zur Richtlinie 75/442/EWG, einschließlich Änderungen. (3) ABl. L 182 vom 16.7.1999. (4) ABl. L 377 vom 31.12.1991. (5) Siehe Eintrag im Verzeichnis der gefährlichen Abfälle 13 07 01* Heizöl und Diesel in der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 (ABl. L 226 vom 6.9.2000), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. L 47 vom 16.2.2001), die ein harmonisiertes Abfallverzeichnis der Gemeinschaft enthält.