SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3510/02 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Unterschied zwischen nationaler und europäischer Luftfahrtpolitik im Zusammenhang mit den Open Skies-Verträgen und Verdrängung von Luftfahrtgesellschaften durch neue Unternehmen auf dem Markt.
Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0078 - 0079
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3510/02 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission (10. Dezember 2002) Betrifft: Unterschied zwischen nationaler und europäischer Luftfahrtpolitik im Zusammenhang mit den Open Skies-Verträgen und Verdrängung von Luftfahrtgesellschaften durch neue Unternehmen auf dem Markt 1. Kann die Kommission bestätigen, dass von den derzeitigen 15 Mitgliedstaaten nur Spanien, Griechenland und Irland nicht an den unerwünschten bilateralen Luftfahrtabkommen beteiligt sind? Welche der zwölf im Jahr 2004 beziehungsweise 2007 beitretenden Bewerberländer haben mittlerweile ebenfalls ein vergleichbares Abkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen oder erwägen, dies noch zu tun, bevor sie der EU beitreten? 2. Erinnert die Kommission sich an ihre Antwort auf die schriftliche AnfrageE-2839/00(1), in der nicht nur mitgeteilt wird, dass Vertragsverletzungsverfahren gegen die zehn Mitgliedstaaten, die nach Juni 1992 bilaterale Abkommen mit den Vereinigten Staaten geschlossen haben, eingeleitet wurden oder werden, sondern auch, dass gesonderte Open Skies-Abkommen der EU-Mitgliedstaaten effiziente Verhandlungen behindern, und dass die Kommission dem Rat einen Vorschlag vorgelegt hat, um einen gemeinsamen transatlantischen Luftverkehrsraum (TCAA) zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und den Vereinigten Staaten zu vereinbaren? 3. Geht es der Kommission insbesondere um die genauere Festlegung der Aufteilung der Befugnisse zwischen der EU und deren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10 des Vertrags oder eher um eine Änderung der Luftfahrtpolitik? Inwiefern ändert sich wirklich etwas ab dem Zeitpunkt, ab dem die jetzt bestehenden bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten aufgelöst werden? 4. Möchte die Kommission, dass die seit 1987 stufenweise durchgeführte Liberalisierung innerhalb der EU, die dazu führt, dass jeder Gesellschaft mit einem gültigen Air Operators Certificate innerhalb der EU das Recht in Anspruch nehmen kann, jede willkürliche Route zu fliegen, auf das gemeinsame Hoheitsgebiet der EU und der Vereinigten Staaten ausgeweitet wird, was dann de facto bedeuten würde, dass das bereits von den meisten Mitgliedstaaten eingeführte System der Open Skies, das letztendlich niemanden vor einer mörderischen Konkurrenz schützt, weiter verstärkt werden würde? 5. Was werden die Folgen der von der Kommission befürworteten Politik sein für das künftige Verhältnis zwischen den bereits seit langer Zeit bestehenden nationalen Luftfahrtgesellschaften und den neu auf dem Markt auftretenden Konkurrenten, die Flüge zu Dumping-Preisen anbieten? (1) ABl. C 136 E vom 8.5.2001, S. 106. Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission (31. Januar 2003) 1. Die Urteile des Gerichtshofes in den sogenannten Open Skies-Fällen betrafen ausdrücklich acht Mitgliedstaaten. Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofes, nach denen bestimmte Elemente von bilateralen Luftverkehrsabkommen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, sind jedoch für praktisch alle solche Abkommen relevant, soweit ein Mitgliedstaat Unterzeichner ist, gleichgültig ob es sich um Open Skies-Verträge handelt oder nicht. Deshalb sind die Urteile für alle Mitgliedstaaten von Belang. Die meisten Bewerberländer haben Open Skies-Abkommen mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen. 2. Die Kommission hat dem Rat tatsächlich Vorschläge im Hinblick auf die Aushandlung eines gemeinschaftlichen Abkommens mit den Vereinigten Staaten gemacht, die darauf abzielen, einen gemeinsamen transatlantischen Luftverkehrsraum zu schaffen. Dieses Abkommen wird nach seinem Abschluss auch für die neuen Mitgliedstaaten gültig sein, nachdem sie beigetreten sind. 3. Der gemeinsame transatlantische Luftverkehrsraum soll über die gegenwärtigen Open Skies-Verträge hinausgehen und die Zersplitterung des europäischen Marktes beenden, welche aus existierenden bilateralen Abkommen resultiert, und mehr betriebliche und finanzielle Flexibilität für die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft schaffen. 4. Die gegenwärtigen Rechtsvorschriften beschränken die Möglichkeiten von Luftfahrtunternehmen innerhalb der Gemeinschaft, trotz der Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsmarktes in der Gemeinschaft, erfolgreich mit ihren amerikanischen Wettbewerbern zu konkurrieren. In der neuen, von der Kommission angestrebten, Situation werden die Luftfahrtunternehmen beider Seiten die gleichen Möglichkeiten haben, aber innerhalb der strikten Grenzen der Sicherheits-, Umweltschutz- und Wettbewerbsvorschriften. 5. Die von der Kommission vorgesehene Politik wird sowohl den Billigfluganbietern als auch den netzorientierten traditionellen Luftfahrtunternehmen zum Vorteil gereichen, und wird auch von diesen unterstützt. Ihre Beziehungen untereinander werden weniger durch Beschränkungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen als vielmehr durch kommerzielle und betriebliche Überlegungen bestimmt.