SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3398/02 von Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya (PPE-DE) an die Kommission. Havarie des Tankers Prestige vor der galicischen Küste.
Amtsblatt Nr. 155 E vom 03/07/2003 S. 0149 - 0150
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3398/02 von Carlos Ripoll y Martínez de Bedoya (PPE-DE) an die Kommission (22. November 2002) Betrifft: Havarie des Tankers Prestige vor der galicischen Küste Am Mittwoch, 13. November 2002, wurde der Öltanker Prestige, der die Strecke Lettland-Gibraltar befuhr, anscheinend aufgrund eines Lecks, dass von dem im Gebiet Finisterre herrschenden Sturm verursacht wurde, beschädigt und destabilisiert. Daraufhin sahen sich die spanischen Behörden verpflichtet, den Rettungs- und Sicherheitsalarm auszulösen, um eine Umweltkatastrophe von unabsehbaren Folgen zu vermeiden, die weit größer wären als die bereits eingetretenen. Aus den zur Verfügung stehenden Informationen geht hervor, dass das Schiff Prestige 1999 im Hafen von Rotterdam einer obligatorischen Inspektion unterzogen wurde, bei der Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Ferner ist seit diesem Datum nicht bekannt, dass das Schiff erneut inspiziert worden ist, obwohl es einen Gemeinschaftshafen angelaufen hat. Ist die Kommission der Auffassung, dass irgendeine Behörde oder Organisation ihre Pflichten im Bereich der Schiffsüberprüfung und -besichtigung dieser Art von Schiffen vernachlässigt hat? Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission (16. Januar 2003) Der Untergang des unter der Flagge der Bahamas fahrenden Öltankschiffs Prestige vor der Küste Galiciens hat, wie es der Herr Abgeordnete sagt, eine Umweltkatastrophe größten Ausmaßes ausgelöst. Am 13. November 2002 setzte das Öltankschiff Prestige, das auf dem Weg von Lettland nach Singapur war, einen Notruf ab, weil in seine Steuerbordseite ein großes Loch gerissen worden war. Die Besatzungsmitglieder gaben an, dass das Schiff Schlagseite bekommen habe, nachdem sie ein lautes Geräusch gehört hatten, als ob der Öltanker einen an der Wasseroberfläche treibenden Gegenstand gerammt hätte. In jedem Fall kann die Unfallursache zum jetzigen Zeitpunkt kaum mit Sicherheit festgestellt werden. Die Prestige wurde offenbar im Rahmen der Hafenstaatkontrolle zuletzt im September 1999 in Rotterdam überprüft. Dabei wurden kleinere Unregelmäßigkeiten festgestellt, die vor dem erneuten Auslaufen behoben wurden. Danach hat das Schiff auf seiner letzten Fahrt in die Ostsee praktisch keine Häfen der Union mehr angelaufen, mit Ausnahme von Kalamata und Gibraltar. Dagegen lief es Häfen in Lettland und in Russland an, in denen jedoch keine neue Überprüfung gemeldet wurde, ob im Rahmen der Pariser Vereinbarung oder in Anwendung der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle(1). Die Kommission hat die zuständigen Behörden dieser Staaten angeschrieben, um Erkundigungen darüber einzuziehen, warum das Schiff in den letzten Häfen, in denen es festmachte und die unter der Gerichtshoheit dieser Staaten stehen, nicht überprüft wurde. In ihrer Mitteilung vom 3. Dezember 2002 erinnert die Kommission jedenfalls die Mitgliedstaaten an ihre Pflichten in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle. Sie fordert sie auf, eine ausreichende Anzahl Besichtiger einzustellen, um mindestens 25 % der Schiffe zu überprüfen, wie es die geltenden europäischen Vorschriften vorsehen. Darüber hinaus sollen sie sicherstellen, dass in allen Häfen und an allen Ankerplätzen eine ausreichende Anzahl Schiffe überprüft wird, damit sie nicht zu reinen Gefälligkeitshäfen werden. Sie wird Vorschläge in diesem Sinne vorlegen. Die Kommission wird außerdem besonders aufmerksam überwachen, dass der Anteil von 25 % zu überprüfender Schiffe eingehalten wird. Bis jetzt wurden bereits Verfahren gegen Frankreich und Irland wegen wiederholter Verstöße gegen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingeleitet. (1) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), ABl. L 157 vom 7.7.1995.