SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3362/02 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission. Untergang des Öltankers Prestige vor den Küsten Galiciens.
Amtsblatt Nr. 161 E vom 10/07/2003 S. 0085 - 0085
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3362/02 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission (27. November 2002) Betrifft: Untergang des Öltankers Prestige vor den Küsten Galiciens Welche Sofortmaßnahmen und welche langfristigen Maßnahmen gedenkt die Europäische Kommission angesichts der Umweltkatastrophe durch die Havarie des Öltankers Prestige 50 km vor der galicischen Küste zu ergreifen, um diese Situation zu beheben, die eine Region wie Galicien betrifft, die bereits verschiedene und äußerst schwere Unfälle dieser Art vor ihren Küsten zu verzeichnen hatte? Gemeinsame Antwortvon Frau de Palacio im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-3362/02 und E-3404/02 (24. Januar 2003) Der Untergang des unter der Flagge der Bahamas fahrenden Öltankschiffs Prestige vor der Küste Galiciens hat in der Tat eine Umweltkatastrophe ausgelöst, deren Tragweite noch immer nicht abzusehen ist. Wie schon bei der Havarie der Erika hat die Kommission den nationalen Behörden ihre Hilfe angeboten; da dieser Unfall erneut die Risiken bewusst machte, die der Transport von Schweröl auf dem Seeweg mit sich bringt, ergriff sie gleichzeitig diese Gelegenheit, nachdrückliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Küsten der Union zu verbessern. Hinsichtlich der Bekämpfung der Ölpest ermöglichte das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Einrichtungen, das für solche Katastrophen eingerichtet wurde, unmittelbaren Zugang zu den auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Ressourcen. So konnten die spanischen, portugiesischen und französischen Behörden umgehend Hilfe in Form von Spezialschiffen und -ausrüstung für die Bekämpfung von Ölverschmutzung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wäre die Kommission bereit, sich an der Finanzierung der Bewertung der Folgen dieser Ölpest für die betroffenen Küsten zu beteiligen. Die Kommission hat in kürzester Zeit eine Mitteilung über Maßnahmen nach dem Untergang des Öltankschiffs Prestige(1) erarbeitet und am 3. Dezember 2002 angenommen. Der Rat Verkehr nahm am 6. Dezember 2002 Schlussfolgerungen an, mit denen er die Maßnahmen der Kommission unterstützte, durch die die Wiederholung einer solchen Katastrophe verhindert und ihre Folgen bekämpft werden sollen. So nahm das Kollegium am 20. Dezember 2002(2) eine Verordnung an, die den Transport von Schweröl auf Einhüllen-Öltankschiffen, die einen Hafen der EU anlaufen, untersagt und den Ersatz von Einhüllen-Öltankschiffen durch Schiffe mit Doppelhülle beschleunigt; dieser Text liegt jetzt den Mitgesetzgebern zur Prüfung vor. Weiter sieht die Kommission die Gewährung spezieller Hilfen für die Behebung der verursachten Schäden vor. Sie unterstreicht zwar, dass diese Schäden in erster Linie durch die internationalen Mechanismen, insbesondere den Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (IOPC), zu decken sind, hat aber bereits Schritte eingeleitet, damit die spanischen Fischer dieser Situation begegnen können. Dazu verabschiedete der Rat am 20. Dezember 2002 eine Verordnung zum Erlass spezifischer Maßnahmen zur Entschädigung der von der Ölpest durch die Prestige betroffenen spanischen Fischereien, Muschelzucht- und Aquakulturanlagen(3). Auch der Solidaritätsfonds der Union kann in Anspruch genommen werden, wenn die Kommission feststellt, dass die Voraussetzungen hierfür erfuellt sind (insbesondere das regionale Kriterium)(4). Weiter käme ein Beitrag des Kohäsionsfonds in Frage. Im Rahmen des für Spanien für den Zeitraum 2000-2006 insgesamt bereitgestellten Betrags können der Kommission Umweltprojekte vorgelegt werden, um die Folgen der Katastrophe zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang würdigte der Europäische Rat in Kopenhagen am 12. und 13. Dezember 2002 die rasche Reaktion der Kommission und begrüßte die von der Kommission im Rahmen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau eingeleiteten Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Havarie sowie ihre Absicht, zu prüfen, ob weitere spezifische Maßnahmen erforderlich sind. (1) KOM(2002) 681 endg. (2) KOM(2002) 780 endg. (3) Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002, ABl. L 358 vom 31.12.2002. (4) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, ABl. L 311 vom 14.11.2002.