92002E3218

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3218/02 von Marianne Eriksson (GUE/NGL) an den Rat. Visum für russische Bürger für die Einreise in die EU.

Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0052 - 0053


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3218/02

von Marianne Eriksson (GUE/NGL) an den Rat

(7. November 2002)

Betrifft: Visum für russische Bürger für die Einreise in die EU

Im September dieses Jahres habe ich drei Frauen, die in einem Krisenzentrum für Frauen in Murmansk arbeiten, eingeladen. Sie sollten am 9. und 10. Oktober im Europäischen Parlament an einer Konferenz über Menschenhandel und Positionen teilnehmen. In meinen Gesprächen mit den belgischen Botschaften in Moskau und Sankt Petersburg über die Möglichkeit eines Visum für diese drei Frauen erhielt ich unterschiedliche Antworten, es schien jedoch sicher zu sein, dass die russische Frauen mit dem Orginal meiner Einladung nach Moskau reisen müssten und es selbst dann noch nicht sicher wäre, ob sie ein Visum erhalten würden. Ich habe auch mit den für Visa zuständigen Behörden in Schweden Kontakt aufgenommen, damit die drei über Schweden fliegen könnten. Ich erhielt jedoch die Antwort, dass es nicht ausreichen würde, dass die drei ein Visum für Schweden erhielten, um dann weiter nach Belgien reisen zu können (Schengener Abkommen),

sondern dass sie weitere Visa für jeden einzelnen EU Mitgliedstaat benötigen würden. Aus meiner Sicht ist es bemerkenswert, dass man leicht jährlich 500,000 Frauen illegal in die EU einschleusen kann, die dort dann sexuell ausgebeutet werden, dass es jedoch fast unmöglich ist, drei Personen einzuladen, um über dieses Phänomen zu sprechen.

Muss ich also Kontakt mit einen Menschenhändler aufnehmen, um russische Bürger ins Europäischen Parlament einladen zu können? Weshalb ist das Schengener Abkommen nicht auf russische Bürger anwendbar?

Antwort

(5. und 6. Mai 2003)

Der Rat weist die Frau Abgeordnete darauf hin, dass es nicht Sache des Rates ist, sich zu einzelnen Fällen der Behandlung von Visumanträgen durch die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten zu äußern.

Entscheidungen über die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt werden im Einzelfall von den durch die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gebundenen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften des Schengener Übereinkommens und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion getroffen. Danach ist immer die Auslandsvertretung desjenigen Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Hauptreisezweck erfuellt werden soll. Entsprechend ausgestellte Visa berechtigen die Visuminhaber, sich während der Gültigkeitsdauer des Visums im Hoheitsgebiet all derjenigen Mitgliedstaaten, die das Schengen-Übereinkommen uneingeschränkt anwenden, frei zu bewegen, es sei denn, es handelt sich um ein sogenanntes Visum mit beschränkter räumlicher Geltung.