92002E3078

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3078/02 von Ulpu Iivari (PSE) an die Kommission. Doppelbesteuerung von Orchestern.

Amtsblatt Nr. 242 E vom 09/10/2003 S. 0039 - 0039


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3078/02

von Ulpu Iivari (PSE) an die Kommission

(28. Oktober 2002)

Betrifft: Doppelbesteuerung von Orchestern

In den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und insbesondere im Artikel 49 des EG-Vertrags wird es den Mitgliedstaaten untersagt, das Angebot von Dienstleistungen durch eine Doppelbesteuerung zu beschränken. Mir ist ein Fall bekannt, in dem das im Wesentlichen mit öffentlichen Mitteln finanzierte finnische Kammerorchester Avanti! in Deutschland im Bundesland Schleswig-Holstein, wo es auf den Musikfestspielen im August 2001 aufgetreten ist, einer Doppelbesteuerung unterworfen wurde. Avanti! musste für die Tourneeeinnahmen an das Bundesland Steuern zahlen, obwohl es gemäß dem zwischen den Ländern bestehenden Besteuerungsvertrag den deutschen Behörden Belege der finnischen Behörden vorgelegt hat, wonach es für seine Arbeit öffentliche Beihilfen empfängt, es sich bei der fraglichen Reise um ein mit öffentlichen Mitteln geförderte Reise handelt und es als Arbeitgeber fungiert, das heißt den Musikern Gagen entrichtet, von diesen Steuern abzieht und Arbeitgeberabgaben zahlt. Das Orchester steht wegen der Doppelbesteuerung bereits seit fast zwei Jahren im Briefwechsel mit den Steuerbehörden des Bundeslandes und es ist kein Ende abzusehen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Fälle als Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes anzusehen sind? Was beabsichtigt der Rat insbesondere in Bezug auf die Probleme mit der Doppelbesteuerung zu unternehmen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(9. Dezember 2002)

Die Kommission kann der Frau Abgeordneten mitteilen, dass nach Angaben der deutschen Steuerbehörden der Fall des finnischen Orchesters Avanti! zugunsten des Orchesters entschieden wurde, so dass in Deutschland keine Steuern zu entrichten sind.

Der Kommission ist bekannt, dass im Zusammenhang mit kulturellen Darbietungen im Ausland besondere steuerliche Fragen auftreten. Grund dafür ist die Tatsache, dass in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte dem Staat übertragen werden, in dem die Darbietung erfolgt; dies entspricht Artikel 17 des Musterabkommens der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). In der Praxis bedeutet dies, dass ein Künstler, der im Ausland auftritt, normalerweise mit mehr als einem Steuersystem konfrontiert ist.

Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Steuervorschriften eines Mitgliedstaats diskriminierend sind, ist sie bereit, auf der Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag tätig zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass beim Europäischen Gerichtshof ein Fall anhängig ist (Rechtssache C-234/01 Gerritse(1)), der die Besteuerung gebietsfremder Künstler in Deutschland betrifft. Das Urteil dürfte im Laufe des Jahres 2003 ergehen.

(1) ABl. C 245 vom 1.9.2001.