92002E2699

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2699/02 von Manuel Pérez Álvarez (PPE-DE) an die Kommission. Behinderung der Freizügigkeit von Ärzten.

Amtsblatt Nr. 052 E vom 06/03/2003 S. 0202 - 0202


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2699/02

von Manuel Pérez Álvarez (PPE-DE) an die Kommission

(26. September 2002)

Betrifft: Behinderung der Freizügigkeit von Ärzten

In den letzten Jahren haben verschiedene junge spanische Ärzte ihre akademische und praktische Ausbildung als médicos do internato complentar de Saúde Pública e médicos assistentes de Saúde Pública en Portugal absolviert (Oliveira do Douro, Viana do Castelo, Paredes, Sta. Maria da Feira, Vila do Conde, Caminha, Braga, Melgaço, Chaves, Moncao y Campanhã).

Nach Beendigung ihrer Aus- und Fortbildung, die auch spezifische amtsärztliche Tätigkeiten umfasste (Erlass Nr. 327/96 vom 2. August) wird ihnen als Ausländern jedoch die Ernennung zum Amtsarzt verweigert.

Gleichzeitig liegen Informationen vor, wonach einerseits der Eindruck herrscht, dass die Einstellung nichtportugiesischer Staatsbürger als verantwortliche Amtsärzte verhindert wird, während diese Tätigkeit andererseits, wenn auch nur vorübergehend, von Ärzten ohne entsprechende fachliche Qualifikation ausgeübt wird.

Ist der Kommissison die Situation dieser Ärzte bekannt, die ihren Beruf in einem Nachbarland ausüben wollen, in dem sie ihre fachliche Qualifikation erworben haben?

Spielt die Definition des Gesetzesdekretes 336/96, wonach es sich bei Ärzten der Gesundheitsbehörde (Autoridade de Saúde) ausnahmslos um Beamte handelt (Amtsblatt 229 vom 29. September 1993), für die Kommission eine Rolle?

Welche Maßnahmen wurden oder werden angesichts dieser Situation ergriffen, die dem Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der Europäischen Union entgegenstehen könnte?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(21. Oktober 2002)

Der Kommission war die von dem Herrn Abgeordneten geschilderte Situation nicht bekannt.

Beim Zugang der Staatsangehörigen aus der Gemeinschaft zum öffentlichen Dienst in den anderen Mitgliedstaaten führt Artikel 39 Absatz 4 des EG-Vertrags eine Abweichung von dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft insofern ein, als es dort heißt, Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Der Gerichtshof hat auf die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung dieser Abweichung hingewiesen. So hat er in mehreren Urteilen den Standpunkt vertreten, dass es sich bei den in dieser Bestimmung angesprochenen Beschäftigungen um solche handelt, die mit spezifischen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in Zusammenhang stehen, d. h. wenn dieser die Ausübung der öffentlichen Gewalt und der Schutz der allgemeinen Interessen des Mitgliedstaats obliegt, denen die allgemeinen Interessen der Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichzustellen sind.

Es ist Sache der nationalen Behörden, anhand der festgelegten Kriterien und unter Kontrolle des Gerichtshofs die Anwendbarkeit des Artikels 39 Absatz 4 EG-Vertrag in jedem Einzelfall nach Maßgabe der mit einer bestimmten Beschäftigung verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu beurteilen.

Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird in dem betreffenden portugiesischen Gesetz (Decreto-Lei no 336/93) keinerlei Bezug auf das Erfordernis der portugiesischen Staatsangehörigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben der portugiesischen Gesundheitsbehörde Bezug genommen.

Wenn freilich in der Praxis eine solche Bedingung verlangt würde, könnte sie gegen die von der Rechtssprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien verstossen. Die Kommission würde genauere Informationen zu den von dem Herrn Abgeordneten angeführten konkreten Fällen benötigen, um gegebenenfalls bei den portugiesischen Behörden intervenieren zu können. Hierzu könnten sich die Betroffenen direkt an die Dienststellen der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales wenden.

Was die Forderung betrifft, dass die verantwortlichen Ärzte der portugiesischen Gesundheitsbehörde ausschließlich Fachärzte sein müssen, so ist hierzu zu sagen, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, seine eigene öffentliche Verwaltung selbst zu gestalten. Die Kommission kann somit in dieser Frage nichts unternehmen.