SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2664/02 von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission. Neutrale Wettbewerbspolitik im Bereich der Fernsehübertragungsrechte für Sportereignisse.
Amtsblatt Nr. 155 E vom 03/07/2003 S. 0038 - 0039
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2664/02 von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission (23. September 2002) Betrifft: Neutrale Wettbewerbspolitik im Bereich der Fernsehübertragungsrechte für Sportereignisse In der Antwort der Kommission vom 31. Juli 2002 auf meine Anfrage E-1912/02(1) weist Kommissionsmitglied Monti im Namen der Kommission darauf hin, dass beim Verkauf der TV-Übertragungsrechte für Sportereignisse der Wettbewerb auf dem Medienmarkt nicht behindert und die Fernsehzuschauer nicht benachteiligt werden dürfen. Bei der Anwendung dieser Regelungen werde die Kommission das Bezahlfernsehen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen nicht bevorzugt behandeln. Diese Fuchs im Hühnerstall-Strategie bevorzugt ganz offensichtlich das Bezahlfernsehen, das über mehr finanzielle Mittel für den Erwerb von Übertragungsrechten verfügt, wofür der Fußball das Beispiel par excellence ist. Die meisten Fußballvereine, die mit der Übertragung von Fußballspielen, die von der UEFA oder der FIFA organisiert werden, Geld verdienen, spielen aber in Stadien, die der Staat oder die Städte finanzieren, die für diese Vereine oftmals auch umfangreiche Zuschüsse bereitstellen. Sollten die für öffentliche Beihilfen geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht auch auf die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Fußballvereine angewendet werden? Und wenn man davon ausgeht, dass Hochleistungssport ein gesellschaftliches Ereignis ist, das den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt (man denke nur an die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für eine solche Veranstaltung), sollte man dann nicht von den Sportverbänden verlangen, dass sie bei der Fernsehübertragung solcher Ereignisse ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nachkommen? Ist es akzeptabel, dass letztendlich nur diejenigen Fernsehzuschauer, die sich privates Bezahlfernsehen leisten können, die Übertragung von Sportereignissen, die von der öffentlichen Hand mit großzügigen finanziellen Mitteln unterstützt werden, im Fernsehen mitverfolgen können? (1) ABl. C 92 E vom 17.4.2003, S. 115. Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (12. November 2002) Der Herr Abgeordnete wirft die Frage auf, ob das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht auch auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Fußballvereinen Anwendung finden sollte, die in vom europäischen (UEFA) oder internationalen Fußballverband (FIFA) ausgerichteten Wettbewerben mitwirken. Nun gilt das Wettbewerbsrecht und damit auch das Beihilferecht grundsätzlich für jede wirtschaftlich tätige Einrichtung. Von den Regeln für staatliche Beihilfen werden folglich auf Fußballvereine erfasst, wenn sie wirtschaftlich tätig sind. Allerdings stellt die Finanzierung eines Stadions durch lokale Behörden nicht notwendigerweise eine staatliche Beihilfe dar. Der Bau einer Stätte für öffentliche Veranstaltungen der unterschiedlichsten Art kann unter bestimmten Voraussetzungen als allgemeine Infrastrukturmaßnahme gelten, deren Finanzierung nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EGV fällt. Bei der Beauftragung eines Unternehmens mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung befindet der Mitgliedstaat und nicht die Gemeinschaft darüber, welches Unternehmen beauftragt wird und welchen Inhalt dieser Auftrag hat. Sollte der Mitgliedstaat der Auffassung sein, dass Fußballspiele einem möglichst breiten Publikum und nicht nur Kunden des Bezahlfernsehens zugänglich sein müssten, kann er Rundfunkanstalten entsprechend beauftragen und erforderlichenfalls angemessen vergüten. Gemäß Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(1) können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im frei empfangbaren Fernsehen zu verfolgen. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben einschlägige Listen erstellt, in denen ausnahmslos auch einige Fußballspiele aufgeführt sind (eine Zusammenfassung der Maßnahmen wurde im Amtsblatt veröffentlicht(2)). (1) ABl. L 202 vom 30.7.1997. (2) ABl. C 189 vom 9.8.2002.