92002E2377

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2377/02 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. GATS.

Amtsblatt Nr. 242 E vom 09/10/2003 S. 0019 - 0020


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2377/02

von Glyn Ford (PSE) an die Kommission

(2. August 2002)

Betrifft: GATS

Die Komplexität der laufenden GATS-Verhandlungen unterstreicht die Forderungen zahlreicher EU-Bürger nach einer wirksamen und transparenten Verwaltung innerhalb der Europäischen Union und ihrer Organen. Kann die Kommission vor dem Hintergrund dieser Anliegen die EU-Beschlussfassungsverfahren im Zusammenhang mit der Aushandlung des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen erläutern und speziell die Rolle des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen in diesem Verfahren bestätigen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(17. September 2002)

Die gemeinsame Handelspolitik fällt gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Diese Bestimmung geht darauf zurück, dass die Gemeinschaft die Verantwortung für die außenpolitischen Konsequenzen der Errichtung einer internen Zollunion tragen sollte. Artikel 133 Absatz 1 sieht die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft vor allem für den Handel mit Waren, grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Personenverkehr und einige sehr spezifische Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vor. Jedoch besteht die Möglichkeit einer Ausdehnung des Geltungsbereichs auf sämtliche Aspekte des Handels mit Dienstleistungen und des geistigen Eigentums, falls der Rat dies einstimmig beschließt (diese Möglichkeit der Ausdehnung der ausschließlichen Zuständigkeiten wird im Vertrag von Nizza noch weiter gefasst).

Was das internationale Übereinkommen betrifft, das wahrscheinlich das Ergebnis der Entwicklungsagenda von Doha sein wird, so nahm der Rat im Jahr 1999 Schlussfolgerungen an, in denen die Verhandlungsziele genannt werden. Sie bilden die Grundlage für die Verhandlungen, welche die Kommission in Abstimmung mit einem vom Rat gemäß dem EG-Vertrag bestellten Ausschuss führt (Ausschuss Artikel 133). Der Rat ist für den Abschluss von Übereinkünften zuständig. Dagegen liegt die Zuständigkeit für die laufende Durchführung der Handelspolitik bei der Kommission, die über den regelmäßig tagenden Ausschuss Artikel 133 in engem Kontakt mit dem Rat steht.

Auch wenn dem Parlament bei der Formulierung der Handelspolitik nach den bestehenden Verträgen keine formelle Rolle zukommt, wird es gemäß der Rahmenvereinbarung vom 5. Juli 2000 regelmäßig über handelspolitische Themen unterrichtet und zu wichtigen Fragen konsultiert. Manche Handelsfragen stehen auch im Zusammenhang mit Abkommen, deren Abschluss gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Zustimmung des Parlaments erfordert.

Der Ausschuss der Regionen ist im Kontext der gemeinsamen Handelspolitik nicht am Beschlussfassungsprozess beteiligt und hat bisher auch von sich aus noch keine Berichte zur Handelspolitik erstellt. Jedoch ist die Kommission bereit, den Ausschuss der Regionen über spezifische Handelsfragen zu informieren, insbesondere im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha.