SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1830/02 von Graham Watson (ELDR) an die Kommission. Abschiebung britischer Staatsbürger.
Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0097 - 0097
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1830/02 von Graham Watson (ELDR) an die Kommission (27. Juni 2002) Betrifft: Abschiebung britischer Staatsbürger Ist der Kommission das Vorgehen Zyperns im Zusammenhang mit der Abschiebung von zwei britischen Staatsbürgern bekannt? Verfolgt die Direktion EU-Erweiterung den Abschiebungsprozess in Zypern? Antwort von Herrn Verheugen im Namen der Kommission (26. Juli 2002) Der Kommission bestimmte Fälle der Ausweisung g von britischen Staatsbürgern auf Zypern bekannt, und sie hat mehrere Schreiben mit den Ausgewiesenen gewechselt. Die Kommission möchte darauf hinweisen, das Zypern als Nichtmitgliedstaat nicht an die Gemeinschaftsvorschriften gebunden ist. Sobald Zypern allerdings vollwertiges Mitglied der Union ist, wird es sich an das Gemeinschaftsrecht halten und damit das Recht auf Freizügigkeit gewahrt wird seine nationalen Vorschriften anpassen müssen, einschließlich der Bestimmungen, die dieses Recht beschränken (z. B. Ausweisung). Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht, das jedem Unionsbürger durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 18) eingeräumt wird. Beschränkungen dieses Rechts sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit möglich. Maßnahmen (wie die Verweigerung der Einreise oder eine Ausweisungsanordnung), die die Mitgliedstaaten aus diesen Gründen ergreifen, dürfen jedoch nur im Einklang mit der Richtlinie 64/221/EG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind(1), angewandt werden, die bestimmte Sicherheitsmaßnahmen und Garantien vorsieht, um die Ermessensbefugnis der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet einzuschränken. Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass das Grundrecht auf Freizügigkeit im Einklang mit der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung ihrer Bestimmungen geschützt wird. Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und sie müssen durch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung begründet sein, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Maßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Im Rahmen der derzeitigen Beitrittsverhandlungen zwischen Zypern und der Union überwacht die Kommission die Angleichung der zyprischen Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht und die Kapazitäten Zyperns für dessen Umsetzung. Diese Überwachung wird die Kommission fortsetzen, um sicherzustellen, das Zypern ab dem Beitritt sämtliche in EG Vertrag verankerten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit im Einklang mit der Richtlinie 64/221/EG des Rates uneingeschränkt einhält. (1) ABl. P 56 vom 4.4.1964.