SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1593/02 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission. Haftung von Beförderungsunternehmen.
Amtsblatt Nr. 242 E vom 09/10/2003 S. 0004 - 0004
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1593/02 von Glyn Ford (PSE) an die Kommission (5. Juni 2002) Betrifft: Haftung von Beförderungsunternehmen Könnte die Kommission im Anschluss an meine Anfragen betreffend die Haftung von Beförderungsunternehmen (E-0488/02 0493/02)(1) und die Antwort der Kommission vom 4. April 2002 zu folgendem Punkt Stellung nehmen: Ist der Kommission bekannt, dass auf vielen Flughäfen in aller Welt die Abfertigung der Fluggäste oft vom Personal der nationalen Fluggesellschaft des jeweiligen Landes und nicht vom Personal des Beförderungsunternehmens vorgenommen wird, das bestraft wird, wenn es Passagiere befördert, die sich nicht hinreichend ausweisen können? (1) ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 45. Gemeinsame Antwortvon Herrn Vitorino im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-1587/02, E-1588/02, E-1589/02,E-1590/02, E-1591/02, E-1592/02, E-1593/02 und E-1594/02 (9. Juli 2002) Alle acht Fragen des Herrn Abgeordneten beziehen sich unmittelbar auf die Frage der Haftung von Beförderungsunternehmen und sind deshalb gemeinsam zu beantworten. Zu den allgemeinen Fragen des Herrn Abgeordneten: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer schriftlichen Antwort vom 4. April 2002 auf sechs schriftliche Anfragen (E-488/02 bis E-493/02)(1) des Herrn Abgeordneten einen erschöpfenden Überblick über ihre Tätigkeiten im Hinblick auf die Haftung von Beförderungsunternehmen erteilt hat. Auf den Inhalt dieser Antwort wird verwiesen. Zu den von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfenen zusätzlichen Detailfragen: - Anfrage E-1587/02: bei den zur Zeit laufenden dreiseitigen Sachverständigensitzungen, die die Kommission als direktes Follow-up des Runden Tisches über die Haftung von Beförderungsunternehmen vom 30. November 2001 veranstaltet, zielt die Kommission darauf ab, einen offenen, konstruktiven Dialog aller Beteiligten zu den spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Haftung von Beförderungsunternehmen zu erleichtern. Die von dem Herrn Abgeordneten aufgeworfene Frage wird zweifelsohne in diesen Expertensitzungen zur Diskussion gestellt werden. Die Kommission stellt fest, dass es unterschiedliche Auslegungen und Ansichten zu dem Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Genfer Konvention von 1951 und der Frage der Mittel des Zugangs in das Hoheitsgebiet anderer Staaten für Personen gibt, die ihr eigenes Land aus Gründen im Zusammenhang mit Asyl zu verlassen suchen. Für diese Unterschiede wurde auf internationaler Ebene noch keine Lösung gefunden. - Anfrage E-1588/02: wie bereits in ihrer oben genannten Antwort ist die Kommission der Ansicht, dass ein Gleichgewicht zwischen dem legitimen Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung illegaler Immigration und der Notwendigkeit gefunden werden muss, eine übermäßige Belastung der Wirtschaft zu vermeiden. Die von dem Herrn Abgeordneten gestellte, sehr spezifische Frage wird zweifelsohne bei den oben genannten Sachverständigensitzungen zur Diskussion stehen. - Anfrage E-1589/02: die Kommission hat von dem Urteil des British High Court vom 5. Dezember 2001 in der Rechtsache Roth International GmbH und andere gegen Home Office Kenntnis genommen. Sie stellt fest, dass dieses Urteil noch durch Berufung angefochten wird. - Anfrage E-1590/02: im Gegensatz zu den von dem Herrn Abgeordneten in seiner Anfrage geäußerten Behauptungen hat die Kommission nie gefordert, dass eine voll harmonisierte Rechtsvorschrift über die Haftung von Beförderungsunternehmen auf alle Transportmittel Anwendung findet. In der oben genannten Antwort vom 4. April 2002 erklärte die Kommission, dass die Frage der Haftung von Beförderungsunternehmen auf europäischer Ebene zur Zeit noch nicht vollständig harmonisiert ist; sie zog die Schlussfolgerung, dass über weitere Fortschrittsmöglichkeiten auf europäischer Ebene nachgedacht werden müsse. Diese Überlegungen werden zur Zeit in dem oben genannten Prozess des Runden Tisches über die Haftung von Beförderungsunternehmen geführt und die Kommission hält es nicht für angemessen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen konkreten, detaillierten Standpunkt darüber zu äußern, wie eine künftige europäische Rechtsvorschrift aussehen könnte. - Anfrage E-1591/02: die Kommission nimmt Kenntnis von der Klarstellung des Herrn Abgeordneten. - Anfrage E-1592/02: die von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Frage wird zweifelsohne in den oben genannten Sachverständigensitzungen erörtert werden. - Anfrage E-1593/02: der Kommission ist der von dem Herrn Abgeordneten angesprochene Tatbestand bekannt. - Anfrage E-1594/02: die Kommission hält es nicht für angebracht, zum jetzigen Zeitpunkt einen konkreten detaillierten Standpunkt darüber zum Ausdruck zu bringen, wie eine mögliche künftige Rechtsvorschrift aussehen könnte. (1) ABl. C 301 E vom 5.12.2002, S. 45.