92002E1567

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1567/02 von Christa Randzio-Plath (PSE) an die Kommission. Wettbewerb/Wirtschaftsprüfung.

Amtsblatt Nr. 092 E vom 17/04/2003 S. 0066 - 0067


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1567/02

von Christa Randzio-Plath (PSE) an die Kommission

(28. Mai 2002)

Betrifft: Wettbewerb/Wirtschaftsprüfung

Als Folge des ENRON-Skandals ist das Problem der Finanzstabilität auch in Bezug auf die Rolle und Situation der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den USA und in Europa in das Zentrum des öffentlichen Interesses geraten.

In den letzten Jahren ist die Zahl der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften immer weiter zurückgegangen. Damit ist die Möglichkeit der Wahl bzw. des Wechsels von Prüfungsgesellschaften für große und international tätige Unternehmen sehr begrenzt.

Diese Frage ist nicht nur unter regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Aspekten von Bedeutung. Die geringe Anzahl an Akteuren im Wirtschaftsprüfungsgeschäft vier Unternehmen nur in den USA ist auch aus Wettbewerbssicht bedenklich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass wie das Beispiel ENRON zeigt die Stabilität der Finanzmärkte durch diese Situation in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

In der Europäischen Union nehmen in Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien und Niederlanden über 80 % der 100 größten Unternehmen nur vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Anspruch, in anderen Ländern sind es weit über 50 %. Auch wenn es große, auf nationaler Ebene tätige Unternehmen gibt, so sind sie nicht in der Lage, der Konkurrenz standzuhalten.

Liegen also hier nicht wettbewerbsbedenkliche Entwicklungen vor? Wie beurteilt die Kommission die Wettbewerbssituation im Bereich Wirtschaftsprüfung in der Europäischen Union angesichts der Tatsache, dass sich im überregionalen Wettbewerb nur sehr wenige Unternehmen gegenüberstehen? Sieht sie Handlungsbedarf, und welche Maßnahmen schlägt sie im Zusammenhang mit Artikel 81 und 82 EG-Vertrag gegebenenfalls vor?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(26. Juni 2002)

Die Kommission behält den Wettbewerb im Wirtschaftsprüfungsgeschäft genauestens im Auge, sowohl im Hinblick auf strukturelle Veränderungen bei der Zahl der Marktakteure (durch Anwendung der Fusionskontrollverordnung, d. h. der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1)) als auch im Hinblick auf das Verhalten der Marktakteure (durch Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag). In ihrer Entscheidung in der Sache IV/M.1016 (PriceWaterhouse/Coopers & Lybrand) von 1998 hat die Kommission die Wettbewerbslage auf den Rechnungs- und Wirtschaftsprüfungsmärkten eingehend analysiert. Dabei stellte sie insbesondere fest, dass diese Märkten durch hochgradige Konzentration gekennzeichnet und möglicherweise für kollektive Marktbeherrschung anfällig sind. Die Kommission gelangte allerdings zu dem Ergebnis, dass noch genügend Teilnehmer (fünf) am Markt vertreten waren, um ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen.

Der Enron-Skandal hat unter anderem zum Zusammenbrauch des Wirtschaftsprüfungsnetzes Andersen Worldwide geführt. Dadurch könnte die Konzentration im Wirtschaftsprüfungsgeschäft weiter zunehmen. Nach dem Zusammenbruch streben die nationalen Mitglieder des Andersen-Netzes nun den Anschluss an eines der vier übrigen weltweiten Wirtschaftsprüfungsnetze (d. h. KPMG, PricewaterhouseCoopers, Deloitte & Touche Tohmatsu und Ernst & Young) an. Einige dieser Zusammenschlüsse könnten von gemeinschaftsweiter Bedeutung sein und müssen von der Kommission im Rahmen der Fusionskontrollverordnung geprüft werden, wie dies auch beim Erwerb von Andersen (UK) durch Deloitte & Touche Tohmatsu der Fall war (Notifizierung am 29. Mai 2002). Die Kommission wird die Wettbewerbsauswirkungen dieser Zusammenschlüsse mit größter Sorgfalt prüfen. Zur Zeit kann sie sich jedoch noch nicht zu den voraussichtlichen Ergebnissen dieser Prüfungen äußern. Auch die Entwicklung des Wettbewerbs im Wirtschaftsprüfungsgewerbe wird die Kommission weiterhin genauestens im Auge behalten.

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, vollständiger Wortlaut erneut veröffentlicht in ABl. L 257 vom 21.9.1990.