SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1365/02 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission. Tierversuche mit Schimpansen und anderen Primaten.
Amtsblatt Nr. 301 E vom 05/12/2002 S. 0135 - 0136
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1365/02 von Charles Tannock (PPE-DE) an die Kommission (14. Mai 2002) Betrifft: Tierversuche mit Schimpansen und anderen Primaten In ihrer sehr deutlichen und aussagekräftigen Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0291/02(1) erklärt die Kommission, dass das Biomedical Primate Research Centre (BPRC) in den Niederlanden nach dem Kenntnisstand der Kommission gegenwärtig das einzige Institut in der Gemeinschaft ist, das Versuche mit Schimpansen durchführt. Kann die Kommission bestätigen, dass das Zentrum zum Teil von der Kommission finanziert wird, und die Höhe der diesbezüglichen Unterstützung angeben? Kann die Kommission ferner bestätigen, dass die finanzielle Förderung davon abhängig ist, dass das Zentrum im Einklang mit allen einschlägigen, auch künftigen, Richtlinien über Tierversuche tätig wird? Die Kommission hat in ihrer Antwort auch erklärt, dass deutlich geworden ist, dass die in der Richtlinie 86/609/EWG(2) vorgesehenen Kontrollen nicht ausreichen, um den Schutz von nichtmenschlichen Primaten zu gewährleisten, und dass die Industrie entsprechend eine Bestandsaufnahme der bestehenden Situation durchführt, wobei Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten, Vertretern der Industrie und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich des Tierschutzes stattfinden. Sind Einrichtungen, die Tierversuche mit Primaten durchzuführen wünschen, verpflichtet, im Einklang mit dem Prinzip Ersatz, Verringerung und Verfeinerung, die nationalen Behörden im Vorfeld über die Art der Experimente zu unterrichten sowie zu erläutern, warum Modellversuche an anderen Tieren oder alternative Testmethoden nicht eingesetzt werden können, warum die Versuche durchgeführt werden müssen und welches Hoechstmaß an Schmerzen zugelassen wird? Ist die Kommission andernfalls nicht auch der Auffassung, dass derartige Bestimmungen erforderlich sind, um die Einhaltung der Richtlinie wirksam überwachen zu können, und dass das Verfahren der Überwachung weiter verstärkt würde, wenn derartige Anträge nach ihrer Genehmigung öffentlich gemacht würden? Ist der Kommission bekannt, wie viele Versuche mit Primaten in dem betreffenden Institut im letzten Jahr durchgeführt wurden? (1) ABl. C 172 E vom 18.7.2002, S. 176. (2) ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (1. Juli 2002) Das Biomedical Primate Research Centre (BPRC) in Rijswijk, Holland, ist an mehreren Dreijahres-Forschungsprojekten des Fünften Rahmenprogramms für Forschung und Technologische Entwicklung (FTE) (1998-2002) beteiligt. Die Kommission hat dem BPRC bisher insgesamt Mittel in Höhe von ca. 5,4 Mio. EUR innerhalb des Fünften FTE-Rahmenprogramms bereitgestellt. Diese Projekte betreffen Forschungstätigkeiten wie die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln gegen das Aids-Virus (HIV), gegen Tuberkulose, Malaria und Hepatitis C. Das Biomedical Primate Research Centre (BPRC), das in der Europäischen Union niedergelassen, jedoch unionsunabhängig ist, hat sich von sich aus vertraglich dazu verpflichtet, allen gesetzlichen und ethischen Anforderungen auf nationaler und auf EU-Ebene zu entsprechen. Wie in dem vom Parlament und vom Rat verabschiedeten Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und Technologische Entwicklung festgelegt ist, müssen die wesentlichen ethischen Grundsätze, wie die des Tierschutzes, eingehalten werden. Auch dürfen Forschungstätigkeiten nur unter Einhaltung des Amsterdamer Tierschutzprotokolls durchgeführt werden. In den geänderten Vorschlägen der Kommission für die spezifischen Programme zur Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms(1) ist festgelegt, dass die Forschungstätigkeiten den Tierschutz im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht berücksichtigen und die Teilnehmer von Forschungsprojekten sich an die bestehenden Gesetze und Regelungen der Länder halten müssen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt wird. In der Richtlinie des Rates 86/609/EWG vom 24. November 1986 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ist festgelegt, dass ein Versuch, bei dem Tiere verwendet werden, nicht durchgeführt werden darf, wenn eine andere wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, um zu den gewünschten Ergebnissen zu gelangen. Ferner heißt es in der Richtlinie, dass bei Durchführung eines erforderlichen Versuchs die Art der zu verwendenden Tiere sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber den Behörden zu begründen ist. Bei der Versuchswahl ist solchen Versuchen Vorrang zu geben, bei denen ein Minimum an Tieren verwendet wird, Tiere mit der geringsten neuro-physiologischen Sensitivität verwendet werden können, die Tiere am wenigsten Schmerzen, Leiden und Ängsten oder am wenigsten dauerhaften Schäden ausgesetzt sind und die aller Wahrscheinlichkeit nach zufriedenstellende Ergebnisse liefern. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verfahren festzulegen, bei denen die Versuche selbst oder Einzelheiten zu den Personen, die derartige Versuche durchführen, den Behörden im Voraus mitzuteilen sind. Wo die Absicht besteht, ein Tier einem Versuch zu unterziehen, bei dem es starke Schmerzen erleiden wird bzw. kann und der vermutlich verlängert wird, muss dieser Versuch speziell bei den Behörden gemeldet, ihnen gegenüber begründet oder von ihnen genehmigt werden. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaates müssen aufgrund der bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge und Mitteilungen die statistischen Angaben über die Zahl und die Art der in Versuchen verwendeten Tiere sammeln und soweit möglich regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen (wobei die Vertraulichkeit kommerziell sensibler Informationen gewahrt bleiben muss). Ob eine allgemein verbindliche Vorschrift eingeführt werden sollte, dass Versuche, bei denen nicht menschliche Primaten verwendet werden, den Behörden im Voraus mitzuteilen sind, wird bei einer gründlichen Revision der Richtlinie sorgfältig zu prüfen sein. Der Kommission liegen keine Informationen über die Zahl der im Jahr 2001 beim BPRC durchgeführten Versuche vor, bei denen nicht menschliche Primaten verwendet wurden. (1) KOM(2002) 43 endg.