92002E1318

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1318/02 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Boykott niederländischer Agrarerzeugnisse durch China im Rahmen eines Streits über Fleisch.

Amtsblatt Nr. 028 E vom 06/02/2003 S. 0097 - 0098


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1318/02

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(29. April 2002)

Betrifft: Boykott niederländischer Agrarerzeugnisse durch China im Rahmen eines Streits über Fleisch

Seit dem 19. April boykottiert China niederländische Agrarerzeugnisse als Antwort auf die Vernichtung von elf chinesischen Sendungen Kaninchenfleisch und Fisch im Hafen von Rotterdam. Grund für die Vernichtung war, dass die Waren nach europäischen Vorschriften zu hohe Werte an Chloramphenicol, einem karzinogenen Antibiotikum, aufwiesen.

Weiß die Kommission von dem Boykott Chinas gegen niederländische Agrarerzeugnisse?

Ist die Kommission der Meinung, dass die niederländischen Behörden zu Recht elf Sendungen chinesischen Janinchenfleischs und Fisch im Rotterdamer Hafen gemäß den europäischen Vorschriften vernichtet haben?

Verstößt der Boykott Chinas gegen die WTO-Bestimmungen? Was wird die Kommission gegebenenfalls dagegen unternehmen?

Antwort von Herrn Lamy im Namen der Kommission

(5. Juni 2002)

Der Kommission sind die jüngsten Maßnahmen der chinesischen Regierung bekannt, die ein Importverbot von Tierprodukten aus den Niederlanden beinhalten. Auch die Entscheidung der Niederlande über die Vernichtung einiger Warensendungen aus China ist der Kommission bekannt.

Genaue Einzelheiten über jede einzelne durch die Niederlande vernichtete Warensendung sind nicht bekannt. Die Kommission kann daher im Einzelfall keine Stellung nehmen. Seit August 2001 haben die Mitgliedstaaten jedoch immer wieder Chloramphenicol, Nitrofurane und andere Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder

verbotenen Substanzen in bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gefunden, namentlich in Krebstieren, Aquakulturerzeugnissen, Honig, Darmhüllen, in Gefluegelfleisch usw., die aus einigen südostasiatischen Ländern und insbesondere aus China importiert wurden. Um sicherzustellen, dass alle Mitgliedsländer bei derartigen kontaminierten Warensendungen dieselben Maßnahmen ergreifen und im Hinblick auf die EU-Gesetzgebung wurde dieses Problem am 19. Dezember 2001 im Ständigen Veterinärausschuss diskutiert. Im Sitzungsprotokoll des Ausschusses wurde Folgendes vermerkt:

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stimmen überein, dass gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates(1), das Vorhandensein von Chloramphenicol in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ungeachtet der Konzentration eine Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Daher sind alle Warensendungen, die durch eine chemische Prüfung positiv auf das Vorhandensein von Antibiotika getestet wurden, in Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates zu beseitigen(2).

Aus den Schlüsselelementen dieser Erklärung folgt:

1. die Gemeinschaft toleriert das Vorhandensein von Chloramphenicol in Nahrungsmittelerzeugnissen (oder Futtermittelerzeugnissen) aufgrund seiner toxischen Eigenschaften nicht (diese Null-Toleranz steht mit den diesbezüglichen internationalen Regelungen wie Codex Alimentarius in Einklang),

2. vor der Erwägung der Beseitigung ist ein Bestätigungstest erforderlich und

3. Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG sieht keine Alternativen hinsichtlich der Beschlagnahme und Beseitigung vor, wenn eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier besteht.

Wenn die Niederlande in Übereinstimmung mit dieser Erklärung gehandelt haben oder die zuständige Behörde andere Gründe hatte anzunehmen, dass die betreffende Sendung wahrscheinlich eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, erfolgte diese Maßnahme im Einklang mit gemeinschaftlichen Regelungen.

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Gemeinschaft den weiteren Import von chinesischen Erzeugnissen zugelassen hat, obwohl Chloramphenicol in vielen Fällen wiederholt gefunden wurde und dass die Gemeinschaft die Importe mehr als fünf Monate nicht untersagt hatte, bis die Ergebnisse der Überprüfung durch Sachverständige der Gemeinschaft erhebliche systemische Probleme im chinesischen Rückstandskontrollsystem offenbarten. In diese Zeitraum stand der Volksrepublik China ausreichend Zeit für eine Untersuchung des Sachverhalts und eine Verbesserung des Systems zur Verfügung, um die Übereinstimmung der für den Export in die Gemeinschaft vorgesehenen Sendungen mit der EU-Gesetzgebung zu gewährleisten. Außerdem wurde eine Übergangsperiode von 6 Wochen mit intensiveren Kontrollen festgelegt, um das Problem der bereits versandten Lieferungen zu lösen. Die Volksrepublik China verfügte demgegenüber nach einer einmaligen Beanstandung von Chloramphenicol ein sofortiges Verbot aller Sendungen aus den Niederlanden. Die Kommission erläuterte im April 2002 in einem Schreiben des für Handelsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds an Minister Shi die Sichtweise und die Besorgnis der Kommission hinsichtlich dieser Handlungsweise, die unangemessen erscheint. Dieses Problem wird sofern angebracht auf bilateraler Ebene zur Sprache gebracht, in dem Bemühen, eine Lösung für diese Situation zu finden. Die Kommission kann sofern sie dies für notwendig erachtet im Rahmen der WTO weitere Schritte unternehmen.

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festlegung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 224 vom 18.8.1990.

(2) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen für aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, ABl. L 24 vom 30.1.1998.