92002E1278

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1278/02 von Toine Manders (ELDR) an die Kommission. Evaluierung der Vogelschutz- bzw. der Habitat-Richtlinie.

Amtsblatt Nr. 277 E vom 14/11/2002 S. 0177 - 0178


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1278/02

von Toine Manders (ELDR) an die Kommission

(6. Mai 2002)

Betrifft: Evaluierung der Vogelschutz- bzw. der Habitat-Richtlinie

MKB-Nederland und berufsständischen Organisationen zufolge sind wenigstens tausend Erholungsbetriebe im sogenannten niederländischen Buitengebied unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet. Die Beschäftigung von fast zehntausend Menschen steht dabei auf dem Spiel. Es sind vor allem stringente Raumordnungsmaßnahmen und die Naturschutzpolitik der niederländischen Regierung, welche die unternehmerische Tätigkeit im Freizeitsektor praktisch lahm legen.

Vor allem werden in Gebieten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie bzw. Habitat-Richtlinie fallen, Freizeitmöglichkeiten noch stärker eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht. Im Laufe der Jahre wurden der Vogelschutz- bzw. Habitat-Richtlinie nämlich diverse Regelungen hinzugefügt, die zur Folge hatten, dass der seinerzeit angestrebte Effekt durch unbeabsichtigte und unerwünschte Behinderungen bereits bestehender Freizeit- und Fremdenverkehrsaktivitäten überdeckt wird.

Die gegenwärtigen Entwicklungen in den Niederlanden im Bereich der Flurbereinigung und der Naturschutzpolitik laufen dadurch den gemeinschaftlichen Initiativen und Leitlinien im Bereich des Fremdenverkehrs, der Erholung, des sozialen Zusammenhalts und der Belebung des ländlichen Raums zuwider, etwa dem Förderprogramm für den ländlichen Raum im Rahmen von Ziel-2 oder der zentralen wirtschaftlichen Bedeutung, die von der Kommission dem Fremdenverkehrssektor laut. KOM(2001) 665 endg. beigemessen wird.

1. Ist der Kommission die oben beschriebene Lage bekannt?

2. Ist die Kommission bereit, die Durchführung der Vogelschutz-Richtlinie bzw. der Habitat-Richtlinie in den Niederlanden auf unerwünschte und unbeabsichtigte negative Nebeneffekte hin zu überprüfen, damit sich der Freizeitsektor im harmonischen Einklang mit der Natur weiter entwickeln kann?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(20. Juni 2002)

Der Kommission ist bekannt, dass verschiedene Wirtschaftszweige davon ausgehen, dass die Ausweisung von Natura-2000-Gebieten Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten haben wird.

Wie die Gebiete des Natura-2000-Netzes und deren Umgebung im einzelnen verwaltet werden sollen, ist in den Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1) (Vogelschutzrichtlinie) und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) (Habitats Directive) nicht festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben zu entscheiden, welche Maßnahmen für die Verwaltung des Gebietes am angemessensten sind, wobei sie sicherzustellen haben, dass ihre Bedeutung für den Naturschutz nicht beeinträchtigt wird.

Natura 2000 sollte eine Verbindung von der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und dem Naturschutz ermöglichen. Ein völliges Verbot des Fremdenverkehrs in ausgewiesenen Gebieten ist auf der Grundlage der Richtlinie der Gemeinschaft nicht gerechtfertigt. Die Vereinbarkeit von Erhaltungszielen mit anderen Tätigkeiten, die Natura-2000-Gebiete beeinträchtigen könnten, sollte von Fall zu Fall beurteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können strengere Umweltauflagen und Erhaltungsmaßnahmen auferlegen, als in den Richtlinien der Gemeinschaft vorgesehen. Das könnte der Fall sein, wenn betehende Naturschutzgebiete in das Natura-2000-Netz eingegliedert werden.

Die Kommission hält es im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip nicht für angebracht, eine Überprüfung der Richtlinien, wie vorgeschlagen, zu verlangen, da sie nicht berechtigt ist, die Befugnisse der Mitgliedstaaten bei Entscheidungen über Verwaltungsmaßnahmen für Natura 2000 einzuschränken.

(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992.