92002E1201

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1201/02 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Bekanntmachung der Vergabe von Verträgen.

Amtsblatt Nr. 229 E vom 26/09/2002 S. 0194 - 0195


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1201/02

von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

(26. April 2002)

Betrifft: Bekanntmachung der Vergabe von Verträgen

Kann die Kommission mitteilen, ob ein von einem Mitgliedstaat vergebener Vertrag für Impfstoffe im Wert von 32 Millionen £ nicht eigentlich im Rahmen einer offenen Ausschreibung nach den Verfahren der Richtlinien über das Beschaffungswesen hätte vergeben werden müssen?

Gemeinsame Antwortvon Herrn Bolkestein im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-1199/02, E-1200/02 und E-1201/02

(6. Juni 2002)

Die Kommission nimmt an, dass sich die schriftlichen Anfragen E-1200/02 und E-1201/02 auf die Vergabe eines Auftrags über die Lieferung von Pockenimpfstoffen durch die Behörden des Vereinigten Königreichs beziehen; damit sollten nach den Greueltaten vom 11. September 2001 und insbesondere den im Anschluss daran entstandenen Befürchtungen über Attentate mit biochemischen Stoffen möglichen Terrorangriffen begegnet werden.

Der Kommission sind nicht alle Schritte bekannt, die die Behörden des Vereinigten Königreichs bei der Auftragsvergabe möglicherweise ergriffen haben. Mangels solcher Informationen kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob dieser Auftrag unter die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge(1) fällt und ob der Auftrag im Zuge eines offenen Wettbewerbs hätte vergeben werden müssen.

Was die schriftliche Anfrage E-1199/02 angeht, so geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervor, dass die Mitgliedstaaten, die nach den Milzbrandangriffen in den Vereinigten Staaten im Jahre 2001 Notimpfungen durchgeführt haben, um möglichen Terrorangriffen zu begegnen, aus Gründen der damit zusammenhängenden Sicherheitserwägungen keine öffentlichen Ausschreibungen durchführten.

Artikel 2 der oben genannten Richtlinie enthält Ausnahmen von den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe. Dazu gehören Lieferungen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Mitgliedstaats es gebietet.

Da es sich um eine Abweichung von der allgemeinen Regel handelt, dass öffentliche Aufträge im Wege öffentlicher Ausschreibungen vergeben werden müssen, ist Artikel 2 auf den jeweiligen Fall bezogen restriktiv auszulegen. Zu den relevanten Faktoren könnte zählen, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe der Bedarf bestand, das Vorhandensein oder die Art des Auftrags aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht publik zu machen. Die Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C- 273/97 vom 26. Oktober 1999, denen zufolge die Mitgliedstaaten über einen bestimmten Ermessensspielraum verfügen, wenn sie die für ihre Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen, können in solchen Fällen auch relevant sein.

(1) ABl. L 199 vom 9.8.1993.