SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1082/02 von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission. Antibiotika in Honig und anderen Lebensmitteln.
Amtsblatt Nr. 301 E vom 05/12/2002 S. 0088 - 0089
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1082/02 von Jules Maaten (ELDR) an die Kommission (18. April 2002) Betrifft: Antibiotika in Honig und anderen Lebensmitteln 1. Die belgische Verbraucherzeitschrift Test-Aankoop (Nr. 451, 2002) meldet, dass einem kürzlich durchgeführten Test zufolge 78 % aller Honigimporte verbotene Antibiotika enthielten (und zwar Streptomycin, Tetracycline und Sulfamide) und dass Untersuchungen in anderen europäischen Ländern zu vergleichbaren Ergebnissen führten. Gedenkt die Kommission Maßnahmen zu treffen, um diese Verunreinigung zu verhindern, und falls ja, auf welche Weise? 2. Wurde eine derartige Verunreinigung auch in anderen importierten Lebensmitteln nachgewiesen? 3. Am 15. März hat die Europäische Union ein Einfuhrverbot für Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in China erlassen, darunter für Honigsorten, die das krebserzeugende Antibiotikum Chloramphenicol enthalten. Zugleich ergriff die Kommission Maßnahmen, um die Einfuhr von mit Antibiotika (Chloramphenicol und Nitrofuran) kontaminierten Lebensmitteln mit Ursprung in Burma, Thailand und Vietnam zu verhindern. Ist die Einfuhr von derartigen Lebensmitteln nunmehr gestoppt? 4. Trifft es zu, dass Chloramphenicol ausnahmsweise auch in der EU noch an Vieh verabreicht werden darf, und falls ja, wie wird verhindert, dass dieses Antibiotikum auf diesem Weg in die Nahrungskette gelangt? Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (2. Juli 2002) In der Union ist die Verwendung von Chloramphenicol und von Verbindungen aus der Familie der Nitrofurane bei Tieren, die für die menschliche Ernährung genutzt werden, ausnahmslos untersagt. Das Risikopotenzial dieser Substanzen für die öffentliche Gesundheit wurde bei der Bewertung dieser Wirkstoffe erkannt, worauf hin sie von der Union ausdrücklich verboten worden sind. Der Nachweis von mit Chloramphenicol und Nitrofuranen kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln aus Thailand, Myanmar, Indonesien bzw. Vietnam hat die Kommission veranlasst, von den Mitgliedstaaten systematische Kontrollmaßnahmen zu diesen Einfuhren zu verlangen. In der Praxis können mit den getroffenen Maßnahmen die mit diesen Substanzen kontaminierten Posten festgestellt und vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden, ohne dass über die Importe aus diesen Ländern ein Einfuhrverbot verhängt werden muss. Keine Partie des mit Chloramphenicol verunreinigten Einfuhrhonigs dürfte somit auf dem Gebiet der Union in den Verbrauch gelangt sein. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt in der Union die Festlegung von Rückstandsgrenzen für ein Tierarzneimittel nach Prüfung eines entsprechenden von einem Pharmaunternehmen eingereichten Antrags. In manchen Fällen konnten bei der Auswertung der Unterlagen zu bestehenden Substanzen nach den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen keine Rückstandshöchstgrenzen festgelegt werden, da die von den Pharmaunternehmen gelieferten Daten unzureichend waren. Dies gilt besonders für Antibiotika wie Tetrazykline oder Sulfonamide, die in der Union für alle Tierarten mit Ausnahme der Bienen zugelassen sind. Allerdings ist die Anwendung dieser Stoffe bei Bienen in bestimmten Drittländern legal. Diese Problematik könnte von der Kommission im Rahmen der künftigen Bestimmungen zur Festlegung vertretbarer Hoechstgrenzen in Erzeugnissen aus Drittländern angegangen werden.