92002E0976

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0976/02 von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission. Französisches Einfuhrverbot für britisches Rindfleisch.

Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0240 - 0240


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0976/02

von Ian Hudghton (Verts/ALE) an die Kommission

(4. April 2002)

Betrifft: Französisches Einfuhrverbot für britisches Rindfleisch

Kann die Kommission im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2001, demzufolge Frankreich durch Beibehaltung seines Einfuhrverbots für britisches Rindfleisch seinen Gemeinschaftsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, und angesichts der kommerziellen Verluste, die britische Erzeuger infolge dieses einseitigen Vorgehens erlitten haben, mitteilen,

- welche Maßnahmen sie bisher eingeleitet hat, um angesichts der Tatsache, dass das Urteil des Gerichtshofs vor etwa sechs Monaten ergangen ist, dieses Verbot aufzuheben?

- mit welchem Schadensersatz die britischen Rindfleischerzeuger als Ausgleich für die illegalen französischen Maßnahmen rechnen können?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(26. April 2002)

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-1/00 Kommission gegen Französische Republik ist am 13. Dezember 2001 ergangen.

Kurz nach dem Urteil hat die Kommission Frankreich um Einzelheiten über die Maßnahmen gebeten, die es plant, um dem Urteil nachzukommen. Nachdem keine zufriedenstellende Antwort eingegangen war, wurde am 21. März 2002 ein formelles Aufforderungsschreiben nach Artikel 228 Absatz (2) EG-Vertrag an die französische Regierung gesandt.

Das nunmehr von der Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren könnte im Endeffekt dazu führen, dass die französische Regierung vom Gerichtshof zur Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verurteilt wird. Schadenersatz für Privatpersonen sieht Artikel 228 Absatz (2) dagegen nicht vor.

Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit den Verpflichtungen eines Mitgliedstaats zur Wiedergutmachung des einer Einzelperson durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, für den der Mitgliedstaat verantwortlich ist, verursachten Schadens, wird der Herr Abgeordnete auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-3625/01 von Herrn Huhne(1) verwiesen.

(1) ABl. C 172 E vom 18.7.2002, S. 99.