SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0341/02 von Isidoro Sánchez García (ELDR) an den Rat. Inkrafttreten einer einheitlichen Zollregelung für den Bananenmarkt.
Amtsblatt Nr. 229 E vom 26/09/2002 S. 0077 - 0077
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0341/02 von Isidoro Sánchez García (ELDR) an den Rat (12. Februar 2002) Betrifft: Inkrafttreten einer einheitlichen Zollregelung für den Bananenmarkt Kürzlich übermittelte der Präsident des Verbandes der Landwirte und Viehzüchter von Teneriffa (Asaga), Herr Fernando Jiménez, dem spanischen Minister für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischfang, Herrn Miguel Arias Cañete, die Forderung der kanarischen Bananenerzeuger, die notwendigen Schritte zur Verhinderung des Inkrafttretens der für den Bananenmarkt im Jahre 2006 vorgesehenen einheitlichen Zollregelung zu unternehmen, da man angesichts des derzeitigen spanischen Ratsvorsitzes die Gelegenheit nutzen könne und die negativen Auswirkungen, die die besagte Regelung für den kanarischen Bananenanbau mit sich bringen würde, Berücksichtigung finden müssten. Welche Haltung nimmt der Rat gegenüber dieser Forderung ein? Antwort (25. Juni 2002) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 vom 19. Dezember 2001 geänderten Fassung gilt die derzeitige Einfuhrregelung für Bananen bis der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluss des in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird, spätestens bis zum 1. Januar 2006. Infolgedessen kann der Rat lediglich auf einschlägigen Vorschlag der Kommission hin einen Beschluss über die etwaige Änderung dieser Bestimmung fassen; er müsste dazu insbesondere die Stellungnahme des EP einholen. Eine derartige Änderung ist nicht an der Tagesordnung. Es sollte im Übrigen hier noch einmal auf die internationalen Begleitumstände hingewiesen werden, unter denen die derzeit geltende Regelung verabschiedet wurde, sowie auf die Notwendigkeit, den Streit mit Drittländern, darunter insbesondere die Vereinigten Staaten und Ecuador, beizulegen und sich gleichzeitig zu bemühen, unter mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der WTO zu vereinbarenden Bedingungen sowohl die Gemeinschaftserzeuger als auch die Einfuhren aus den AKP-Staaten, mit denen die Gemeinschaft ebenfalls vertragliche Bindungen hat, zu schützen.