SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0276/02 von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission. Austritt giftiger Substanzen aus einem Betrieb der griechischen Elektrizitätswerke DEI und Gefährdung der öffentlichen Gesundheit.
Amtsblatt Nr. 205 E vom 29/08/2002 S. 0103 - 0105
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0276/02 von Antonios Trakatellis (PPE-DE) an die Kommission (8. Februar 2002) Betrifft: Austritt giftiger Substanzen aus einem Betrieb der griechischen Elektrizitätswerke DEI und Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Aufgrund eines Zwischenfalls in einem Betrieb der griechischen Elektrizitätswerke DEI in Kozani traten chemische Gase der Gruppe der polychlorierten Biphenyle (PCB) aus, zu der auch Chlophen gehört. Die DEI vertuschte den Zwischenfall und so wurde es unterlassen, ein wissenschaftliches Institut zu benachrichtigen, um festzustellen, ob es durch die Verbrennung der giftigen Flüssigkeit zu einer Umweltverschmutzung kam. Es wurde noch nicht einmal medizinisches Personal gerufen, um die Mitarbeiter zu untersuchen. Seit 1991 wird diskutiert, ob die Kondensatorfluessigkeiten durch weniger gefährliche Materialien ausgetauscht werden sollen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Dioxine, die bei der Verbrennung von Clophen entstehen, krebserregend sind. An die Kommission werden in Anbetracht dieser Tatsachen folgende Fragen gerichtet: 1. Welche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, angesichts der Folgen des genannten Zwischenfalls sowohl für die Mitarbeiter des Betriebs als auch für die Bewohner der Region, die weder informiert noch rechtzeitig ärztlich untersucht wurden. 2. Wurden die Vorschriften bezüglich der Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 96/82/EG(1)) sowie bezüglich der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG(2)) eingehalten? 3. Wurden in Griechenland Orte zur Lagerung giftiger Abfälle gemäß der Richtlinie 78/319/EWG(3) geschaffen, und wenn ja, wo befinden sich diese? 4. Wurden von Griechenland jemals gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 84/631/EWG(4) über die Verbringung, Überwachung und Kontrolle gefährlicher Stoffe aus Industriebetrieben und anderen Unternehmen innerhalb der Europäischen Union verbracht? Falls ja, liegen die notwendigen Begleitscheine vor und enthalten diese ausreichende Informationen dazu, welche Maßnahmen auf dem Gebiet der Transportsicherheit ergriffen werden müssen? 5. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, damit Griechenland die Richtlinie 96/59/EG(5) einhält? Es sei daran erinnert, dass polychlorierte Biphenyle (PCB) als giftige und gefährliche Abfälle gelten, die Dioxine freisetzen. 6. Hat Griechenland gemäß der Richtlinie 91/689/EWG(6) die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle dort, wo sie abgelagert werden, registriert und identifiziert werden? 7. Hat sich Griechenland an die Vorschriften der Richtlinie 75/439/EWG(7) über die Altölbeseitigung gehalten? (1) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. (2) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. (3) ABl. L 84 vom 31.3.1978, S. 43. (4) ABl. L 326 vom 13.12.1984, S. 31. (5) ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31. (6) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. (7) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (2. April 2002) 1. Folgende Richtlinien der Gemeinschaft zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sind in diesem Fall anwendbar: die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG(1), die Karzinogen-Richtlinie 90/394/EWG (in der geänderten Fassung)(2) und die Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe 98/24/EG(3). In diesen Richtlinien ist klar festgelegt, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass die Arbeitnehmer entsprechend informiert und Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Art von Unfällen getroffen werden. Eine verstärkte Gesundheitsüberwachung bei den Arbeitnehmern ist in der Karzinogen-Richtlinie sowie in der Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe vorgesehen. Es ist Aufgabe der nationalen Behörden, die innerstaatlichen Vorschriften, in die diese Richtlinien umgesetzt wurden, durchzusetzen und sie tatsächlich anzuwenden. Die Mitgliedstaaten müssen tätig werden, wenn die nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Wenn es sich erweist, dass in einem Mitgliedstaat die praktische Anwendung der in Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht gewährleistet ist, kann sich die Kommission einschalten. In der Richtlinie 96/82/EG des Rates sind, wie unten erklärt, zusätzliche Bestimmungen zum besonderen Schutz der Nachbarn von Betrieben, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, vorgesehen. 2. Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen findet auf Betriebe Anwendung, in denen die gefährlichen Stoffe bestimmte Mengen überschreiten. In der Richtlinie sind für jeden gefährlichen Stoff und jede Kategorie gefährlicher Stoffe zwei Grenzwerte festgelegt. Sobald die Menge den oberen Grenzwert überschreitet, findet die Gesamtheit der Bestimmungen der Richtlinie Anwendung (sogenannte Betriebe der oberen Klasse). Wenn die Menge nur den unteren Grenzwert überschreitet, werden nur bestimmte Vorschriften der Richtlinie angewandt (sogenannte Betriebe der unteren Klasse). Bei Mengen unter dem unteren Grenzwert kommt die Richtlinie 96/82/EG nicht zur Anwendung. Sollte die Richtlinie 96/82/EG Anwendung finden, würden abgesehen von den unmittelbar zur Vermeidung des Unfalls ergriffenen Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen, wie die Information der Öffentlichkeit oder Raumordnungsmaßnahmen, getroffen. Bei sogenannten Betrieben der oberen Klasse müssten externe Notfallpläne erstellt und regelmäßig getestet werden. Das DEI-Werk in Kozani scheint nicht in der von den griechischen Behörden übermittelten Liste der griechischen Betriebe der oberen Klasse enthalten zu sein. Dennoch hat die Kommission die griechischen Behörden um weitere Angaben gebeten, um vor allem die in Artikel 15 der Richtlinie 96/82/EG genannten Informationen über schwere Unfälle zu erhalten. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW fallen unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (Punkt 1.1 des Anhangs I). Wenn der betreffende Betrieb eine bestehende Anlage im Sinne der Richtlinie ist, z.B. eine Anlage, die in Betrieb ist, oder für die zumindest vor Ende Oktober 1999 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, müssen die griechischen Behörden sicherstellen, dass diese Anlage bis spätestens Ende Oktober 2007 gemäß den Vorschriften der Richtlinie betrieben wird. 3. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Unternehmen, die gefährliche Abfälle verwerten und beseitigen (einschließlich der Orte, an denen gefährliche Abfälle vor der anschließenden Beseitigung oder Verwertung gelagert werden) übermitteln. Die Kommission hat im September 1998 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet, weil das Land keine Liste aller Betriebe, die in Griechenland gefährliche Abfälle entsorgen, übermittelt hat. Der Fall wurde bereits vor den Gerichtshof gebracht (Rechtssache C-33/2001). 4. In Hinsicht auf die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(4) in ihrer geänderten Fassung wurde kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EU-Vertrag gegen Griechenland eingeleitet. Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass Griechenland die Verfahrensbestimmungen der Verordnung nicht einhält. Die Kommission untersucht jedoch derzeit zwei Beschwerden über Griechenland. Hauptgegenstand dieser Fälle ist jedoch nicht die Verordnung über die Verbringung von Abfällen diese spielt nur eine untergeordnete Rolle. Sollte der Herr Abgeordnete über Beweise dafür verfügen, dass sich Griechenland nicht an die Vorschriften der Verordnung über die Verbringung von Abfällen hält, möge er der Kommission dies mitteilen. 5. Im April 2000 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ein, da das Land Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) nicht eingehalten hatte und insbesondere weil es versäumt hatte, eine zusammenfassende Bestandsaufnahme der vorhandenen Geräte, einen Plan für die Entsorgung der in der Bestandsaufnahme enthaltenen Geräte und Leitlinien für die Sammlung und Entsorgung nicht in der Bestandsaufnahme enthaltener Geräte zu übermitteln. Im Rahmen eines Schriftwechsels übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einige Informationen. Diese war jedoch der Ansicht, dass diese Informationen in Anbetracht der Vorschriften der Richtlinie nicht genügten. Daher beschloss die Kommission am 20. Dezember 2001, den Fall vor den Gerichtshof zu bringen. 6. Obwohl die griechischen Behörden im Juli 2000 den Nationalen Managementplan für gefährlichen und ungefährlichen Abfall übermittelten, haben sie versäumt, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/689/EWG zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle überall dort, wo sie abgelagert (verkippt) werden, registriert und identifiziert werden. Aufgrund einer Beschwerde übersandte die Kommission im Dezember 2001 ein zusätzliches Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 226 EG-Vertrag, da Griechenland ihrer Meinung nach seine Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2 und 6 der oben genannten Richtlinie nicht eingehalten hat. 7. Die Kommission hat im Oktober 2001 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet, da das Land die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Altölbeseitigung, insbesondere die Artikel 2, 3, 4, 5 und 11 über die Sammlung und Aufbereitung von Altölen, nicht eingehalten hat. (1) ABl. L 183 vom 29.6.1989. (2) ABl. L 196 vom 26.7.1990, ABl. L 138 vom 1.6.1999. (3) ABl. L 131 vom 5.5.1998. (4) ABl. L 30 vom 6.2.1993.