SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0076/02 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission. Erklärungen des Präsidenten der Kommission in Madrid.
Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0138 - 0139
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0076/02 von Camilo Nogueira Román (Verts/ALE) an die Kommission (25. Januar 2002) Betrifft: Erklärungen des Präsidenten der Kommission in Madrid Prodi verteidigt das Recht Aznars, den autonomen Gemeinschaften die Vertretung in Europa zu verweigern. Prodi unterstützt die Erklärung der Regierung, dass die autonomen Regionen nicht auf der Ebene der EU vertreten sein werden. Derart berichteten die spanischen Zeitungen über die Haltung Präsident Prodis in der Auseinandersetzung, die derzeit in Spanien geführt wird, wo die Zentralregierung allen voran der Premierminister das Recht der autonomen Gemeinschaften abstreitet, an den Tagungen der Ministerräte teilzunehmen, obwohl dieses Recht im Vertrag von Amsterdam anerkannt und von anderen Ländern eingeräumt wird. Hat Präsident Prodi wirklich einen solchen Standpunkt eingenommen? Wenn ja, warum greift er in eine Auseinandersetzung ein, in der die Nationen und Regionen des spanischen Staates lediglich ihre verfassungsmäßigen Rechte im übrigen im Einklang mit den EU-Verträgen verteidigen? Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission (26. Februar 2002) Die Kommission erinnert daran, dass sich der Präsident der Kommission wie im Weißbuch Europäisches Regieren(1) festgeschrieben dazu verpflichtet hat, die Regionen und Kommunen stärker in die Gestaltung und Durchführung der EU-Politik einzubinden. Er hat außerdem betont, dass die Mitwirkung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen diesen die Gelegenheit geben wird, zur Debatte über die Zukunft Europas beizutragen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass der Rat nach Artikel 203 EG-Vertrag aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene besteht, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln. Jeder Mitgliedstaat entscheidet für sich selbst, wen er als Vertreter zu den Ratstagungen entsendet, und die Gemeinschaft kann in diese Entscheidung nicht eingreifen. (1) ABl. C 287 vom 12.10.2001.