92002E0007

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0007/02 von Guido Sacconi (PSE), Paolo Bartolozzi (PPE-DE)und Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission. Anreize für junge Landwirte in der Toskana.

Amtsblatt Nr. 160 E vom 04/07/2002 S. 0165 - 0166


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0007/02

von Guido Sacconi (PSE), Paolo Bartolozzi (PPE-DE)und Enrico Ferri (PPE-DE) an die Kommission

(17. Januar 2002)

Betrifft: Anreize für junge Landwirte in der Toskana

Im Rahmen einer angemessenen Politik der ländlichen Entwicklung wird heutzutage der Generationenwechsel der Landwirte gefordert; dies soll dadurch erreicht werden, dass Betriebsgründungen durch junge Landwirte gefördert werden. Dies ist eine der politischen Prioritäten der Agrarpolitik der Europäischen Union.

Die Region Toskana hat bei der Durchführung des Plans zur ländlichen Entwicklung 2000-2006 in kohärenter Weise auf dieses Ziel hingearbeitet und als erste Region in Italien nahezu 3 000 Betriebsgründungen von Junglandwirten unterstützt, d. h. ihren Bewerbungen Vorrang eingeräumt.

Die Generaldirektion Landwirtschaft stellt nun formale Kriterien den inhaltlichen voran und scheint nicht gewillt zu sein, die von der Region Toskana vorgeschlagene Revision des Finanzierungsplans zu akzeptieren, die darauf abzielt, die Maßnahmen auf die Priorität Junglandwirte auszurichten. Sie scheint auch nicht bereit zu sein, die Situation zu akzeptieren. Die Kofinanzierung der bereits getroffenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft scheint somit gefährdet, wodurch die Region Toskana sowie die nationale Zahlstelle, die bereits Zahlungen geleistet haben, in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht werden.

Überdies wurde dieser Standpunkt der Generaldirektion Landwirtschaft der Presse eher mitgeteilt als dem Mitgliedstaat und der Region. Dieses Vorgehen verletzt die gegenseitige Zusammenarbeit widerspricht einer echten Partnerschaft, die dem Verhältnis zwischen den Institutionen zugrunde liegen sollte.

Kann die Kommission angesichts dieser Umstände zu sicheren, dass sie die Interessen der Landwirte gebührend wahren und die Maßnahmen der Region Toskana respektieren wird, einer Region, die fest entschlossen ist, die gemeinschaftlichen Prioritäten durch eine Neugestaltung der Politik zugunsten der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung umzusetzen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. Februar 2002)

Der mit Entscheidung der Kommission Nr. C(2000)2510 vom 7. September 2000 genehmigte Plan zur ländlichen Entwicklung der Region Toskana für den Zeitraum 2000-2006 sieht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1) u. a. eine Maßnahme zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten vor.

Laut dem Finanzierungsplan im Anhang der Genehmigungsentscheidung beläuft sich der Beitrag der Abteilung Garantie des EAGFL für den gesamten Programmplanungszeitraum auf 10 Mio. Euro.

Da die Nachfrage nach Fördermitteln im Rahmen dieser Maßnahme die Gesamtvorausschätzungen des Plans zur Entwicklung des ländlichen Raums ganz erheblich überschritten hat, haben die Region Toskana und die nationale Zahlstelle Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA) im Haushaltsjahr 2000 Mittel ausgezahlt, die den für die Maßnahme in den sieben Jahren des Programmplanungszeitraums vorgesehenen Hoechstbetrag überstiegen.

Diese Zahlungen sind erfolgt, ohne dass die Kommission den einschlägigen Vorschriften entsprechend benachrichtigt worden wäre bzw. einen Antrag auf Änderung des Plans erhalten hätte. Eine solche Mitteilung wäre gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999(2) erforderlich gewesen, um die für die Maßnahme vorgesehenen Finanzmittel so aufzustocken, dass die getätigten Ausgaben hinreichend abgedeckt werden können und um den Beginn der Förderfähigkeit eindeutig anzuzeigen.

Die Kommission ist sich der Bedeutung der Fördermaßnahme für die Junglandwirte in der Region Toskana und der im ersten Jahr der Anwendung der neuen Regelung für die Entwicklung des ländlichen Raums aufgetretenen Schwierigkeiten bewusst. Als die für die Begleitung der Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union verantwortliche Stelle muss sie jedoch darauf achten, dass die geltenden Vorschriften strikt eingehalten werden. Nach einer gründlichen Prüfung der Angelegenheit vor dem Hintergrund der vorgenannten Bestimmungen hat sie den italienischen Behörden in einem Schreiben des für Landwirtschaft und Fischerei zuständigen Kommissionsmitglieds vom 21. Dezember 2001 mitgeteilt, dass sie es ablehnt, die betreffenden von der Region getätigten Ausgaben zu berücksichtigen.

Die Kommission dementiert, dass die Generaldirektion Landwirtschaft diesen Standpunkt zuerst der Presse und erst dann den nationalen und regionalen Behörden mitgeteilt hat.

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(2) ABl. L 214 vom 13.8.1999.