92001E3396

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3396/01 von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission. Die Begriffe minderjährig und volljährig in der EU.

Amtsblatt Nr. 028 E vom 06/02/2003 S. 0003 - 0005


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3396/01

von Stavros Xarchakos (PPE-DE) an die Kommission

(12. Dezember 2001)

Betrifft: Die Begriffe minderjährig und volljährig in der EU

Kommissionsmitglied Vitorino vermied es völlig, meine Anfrage E-2821/01(1) zu beantworten, indem er mir schriftlich (am 20.11.2001) mitteilte, dass die Definition der Begriffe minderjährig und volljährig in die ausschließliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Behörden und nicht die der Gemeinschaft falle.

Durch diesen Standpunkt geben sich die Kommission und das Kommissionsmitglied eine Blöße, denn er wirft verständlicherweise Fragen nach den Gründen dafür auf, dass die EU und die seit einiger Zeit für Sozialpolitik und den Bereich Inneres zuständigen Mitglieder der Kommission sich scheinbar überschlagen mit wütenden Verurteilungen z.B. der Kinderarbeit in Ländern der Dritten Welt, während sie zur gleichen Zeit der Definition der Begriffe minderjährig und volljährig in derselben Union vollkommen gleichgültig und unbeteiligt gegenüberstehen. Bemerkenswert ist auch, dass die Kommission unbeeindruckt von der diesbezüglich herrschenden Konfusion sowie der Unglaubwürdigkeit der statistischen Daten, die diese nach sich zieht diese Begriffe auch in von ihr vorgelegten offiziellen Dokumenten sowie bei den Erwerbstätigenquoten benutzt.

In meiner Anfrage erbat ich detaillierte Informationen zur Definition der Begriffe minderjährig und volljährig in jedem einzelnen Mitgliedstaat und fragte, ob die Kommission gedenkt, die Harmonisierung der Altersgrenze vorzuschlagen, damit diese für alle Staaten der Union vereinheitlicht wird.

Ich stelle diese Fragen erneut in der Hoffnung, dass ich mich nicht gezwungen sehen werde, dieses Thema in einer erneuten Anfrage meinerseits im Plenum des Europäischen Parlaments vorzubringen. Kann die Kommission angeben, wie die Begriffe volljährig und minderjährig in den Mitgliedstaaten definiert werden? Welche Altersgrenzen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten? Warum schlägt die Kommission nicht deren Harmonisierung vor? Hält sie es für richtig, dass in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Altersgrenzen gelten, und was bedeutet dies für die Glaubwürdigkeit der Daten, auf die sie sich auch selbst so oft beruft?

(1) ABl. C 93 E vom 18.4.2002, S. 201.

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(7. März 2002)

Die Kommission bestätigt, dass es keine Gemeinschaftskompetenz für eine etwaige Harmonisierung der gesetzlichen Volljährigkeit in der Union gibt, wie dies Präsident Prodi dem Herrn Abgeordneten in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2821/01 mitgeteilt hat(1).

Zwar wird in bestimmten Vorschlägen der Kommission der Begriff volljährig im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten verwendet oder auf Personen einer bestimmten Altersgruppe verwiesen. Dies ist beispielsweise der Fall in der Richtlinie des Rates 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten(2), in der auf Minderjährige unter 18 Jahren Bezug genommen wird oder in dem Vorschlag der Kommission zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie(3) bzw. dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren(4), wo es heißt, dass am meisten gefährdete Personen, wie Kinder, die Opfer von Menschenhandel wurden, in besonderer Weise vor nachteiligen Folgen einer Zeugenaussage vor Gericht zu schützen sind und gegebenenfalls eine besondere Behandlung beanspruchen können.

Allerdings werden die Begriffe volljährig und minderjährig unterschiedlich angewandt und in bestimmten Bereichen ist nicht allein der Begriff der gesetzlichen Volljährigkeit maßgebend, sondern es geht eher um die zivilrechtliche Haftung oder die Strafmündigkeit.

Hinsichtlich der Definition der gesetzlichen Volljährigkeit erinnert die Kommission daran, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Artikel 24 die Rechte der Kinder verankert. Dieser Artikel basiert auf der New Yorker Konvention über die Rechte des Kindes, die am 20. November 1989 unterzeichnet und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. In Artikel 1 heißt es, dass im Sinne der Konvention ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Folglich können die Vertragsparteien der Konvention, also auch die Mitgliedstaaten, die Altersgrenze für das Erreichen der Volljährigkeit auf unter 18 Jahre festlegen.

Der Herr Abgeordnete möge zur Kenntnis nehmen, dass die New Yorker Konvention über die Rechte des Kindes nicht die politischen Rechte betrifft. Daher können die Mitgliedstaaten auch in diesem Bereich das Volljährigkeitsalter anheben. Eine solche Entscheidung ist maßgeblicher Bestandteil des Wahlrechts, das in der Regel in den Verfassungen verankert ist.

In den meisten Mitgliedstaaten ist das Wahlalter derzeit auf 18 Jahre festgesetzt, auch wenn für bestimmte Wahlämter ein höheres Alter vorgeschrieben werden kann. Andererseits kann die Altersgrenze für die Teilnahme beispielsweise an Kommunalwahlen auf unter 18 herabgesetzt werden.

Da die Rechtsvorschriften über die Volljährigkeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und diese nicht verpflichtet sind, die Kommission über innerstaatliche Vorschriften zu informieren, liegen der Kommission über keine umfassenden Angaben generell zur Definition der Begriffe minderjährig und volljährig in den Mitgliedstaaten oder in Bezug auf das Wahlrecht vor.

Im Bereich des Strafrechts ist das Konzept der gesetzlichen Volljährigkeit nicht immer maßgeblich und wird besser vom Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gesprochen. Dieses ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich festgesetzt. In einigen wurde es auf 21 Jahre angehoben. Vor Erreichen dieser Altersgrenze kann je nach den Rechtsordnungen völlige Strafunmündigkeit gelten (z.B. für Kinder unterhalb einer bestimmten Altersgrenze, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist) oder eine begrenzte Strafmündigkeit, deren Modalitäten ebenfalls nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Das Alter jugendlicher Straftäter kann sich so auf die strafrechtliche Behandlung (beispielsweise werden eher erzieherische Maßnahmen als repressive Maßnahmen angewandt) oder das Verfahren (gegebenenfalls Ausschluss der Öffentlichkeit, besondere Gerichte usw.) auswirken.

Ist das Opfer minderjährig, kann sich sein Alter ebenfalls als erschwerender Umstand für den Straftäter erweisen. Der Rat prüft derzeit anhand eines Vorschlags der Kommission, inwieweit das Alter des Opfers als erschwerender Faktor bei Verbrechen herangezogen werden kann, die an Kindern begangenen werden.

Abschließend unterstreicht die Kommission, dass die Begriffe volljährig und minderjährig ursprünglich in einem Rechtsrahmen entwickelt wurden, der keine statistischen Überlegungen einbezog. So werden im Beschäftigungsbereich die Begriffe volljährig oder minderjährig nicht verwendet. Die Kategorie Erwerbsbevölkerung ist ein volkswirtschaftlicher Begriff. Mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Daten ist man auf internationaler Ebene übereingekommen, dass diese Kategorie die Altersklasse der 15- bis 64-Jährigen erfasst. Diese Definition wird insbesondere von allen internationalen Organisationen (ILO, UNO, Eurostat, OECD usw.) seit vielen Jahren angewandt. In der Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Definition der Arbeitslosigkeit(5) wird eine Altersgrenze (15 Jahre) festgesetzt, ab der eine Person als arbeitslos gilt, wenn sie keine Beschäftigung hat, aktiv auf Arbeitssuche und für den Arbeitsmarkt verfügbar ist.

Die Wahl dieser Altersgrenzen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in den meisten Mitgliedstaaten für den Eintritt in das Erwerbsleben bzw. das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gelten: Im Alter von 15 Jahren endet in der Regel die Schulpflicht und im Alter von 64 Jahren wird in der Regel die Berufslaufbahn beendet.

Von Kinderarbeit wird gesprochen, wenn die arbeitenden Kinder noch schulpflichtig sind.

(1) ABl. C 93 E vom 18.4.2002, S. 201.

(2) ABl. L 212 vom 7.8.2001.

(3) KOM(2000) 854 endg./2.

(4) ABl. L 82 vom 22.3.2001.

(5) ABl. L 228 vom 8.9.2000.