SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3306/01 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Das schwedische Gesetz über die Kennzeichnungspflicht von Hunden.
Amtsblatt Nr. 229 E vom 26/09/2002 S. 0011 - 0012
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3306/01 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission (28. November 2001) Betrifft: Das schwedische Gesetz über die Kennzeichnungspflicht von Hunden Zum Jahreswechsel 2000/2001 trat in Schweden ein neues Hundekennzeichnungsgesetz in Kraft. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit die Anforderung einer ID-Kennzeichnung und Registrierung rechtlich zulässig ist. Das Gesetz gibt der schwedischen Polizei das Recht, nicht gekennzeichnete Hunde in Verwahrung zu nehmen, wenn der Hund eine Gefahr für andere Menschen darstellt oder darstellen könnte. Bis Oktober 2001 suchten daher mehr als 58 000 Hundebesitzer den Tierarzt auf, um ihre Hunde mit einer ID-Nummer kennzeichnen zu lassen. Nationale technische Vorschriften jedoch, bei denen es um die Kennzeichnung oder Registrierung von Sachen geht, müssen der Kommission mitgeteilt werden. Danach muss die Genehmigung der Kommission abgewartet werden. In der Zwischenzeit dürfen keine entsprechenden Bestimmungen erlassen werden. Nachdem aber die schwedischen Behörden und die schwedische Regierung nicht einig darüber waren, ob die Regelung der Hundekennzeichnung eine Genehmigung der EU benötigte oder nicht, wurde sie der Kommission erst Anfang Januar 2001 übermittelt. Da die Kommission an einem anderen Vorschlag arbeitet, der ebenfalls das Thema der Kennzeichnung von Tieren berührt, wurde die schwedische Regelung für mindestens zwölf Monate auf Eis gelegt. Hiermit fehlt nun nach Ansicht des schwedischen Zentralamtes für Außenhandel und Wirtschaftsrecht der derzeitigen Vorschrift die Rechtswirkung. Die schwedische Regierung vertritt dagegen die Auffassung, dass das Hundekennzeichnungsgesetz umgehend und umfassend angewendet werden soll und dass die ganze Angelegenheit auf einem Missverständnis der Kommission beruht. Ist die Kommission der Meinung, dass das schwedische Gesetz über die Kennzeichnung von Hunden beim derzeitigen Stand der Dinge Rechtswirkung besitzt und die schwedischen Gerichte es anwenden sollten? Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission (2. April 2002) Die Kommission informiert den Herrn Abgeordneten, dass ihr die schwedische Regierung jeweils am 11. Januar 2001und 12. Januar 2001 einen Entwurf für eine Verwaltungsverordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (Mitteilung 2001/5/S) sowie Durchführungsvorschriften (Mitteilung 2001/9/S) gemeldet hat. Nachdem die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Verordnungsvorschlag über die für die Verbringung von nicht für die Weiterveräußerung bestimmten Haustieren geltenden tierseuchen-rechtlichen Bedingungen(1) übermittelt hat, sind diese schwedischen Textentwürfe nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 98/34/CE des Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über eine Information zu Fragen auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(2) auf Eis gelegt. Mit diesem Blockierungsverfahren soll verhindert werden, dass die Verabschiedung der gemeldeten Entwürfe den gesetzlichen Harmonisierungsprozess auf Gemeinschaftsebene in Frage stellt. Daher sind die schwedischen Behörden verpflichtet, die Verabschiedung der zwei gemeldeten Gesetzestexte jeweils auf den 11. Januar 2002 und 14. Januar 2002 zu verschieben. Da die gemeinschaftlichen Arbeiten zu diesen Terminen noch nicht abgeschlossen sind, laufen die derzeitigen Verpflichtungen aus, so dass die schwedischen Behörden auf nationaler Ebene die gesetzgeberischen Maßnahmen, deren Umsetzung sie verschoben haben, abschließen und die technische Vorschriften verabschieden können. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die schwedische Regierung diese Gesetzesentwürfe vor diesen Terminen nicht verabschieden darf, ohne gegen die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen, insbesondere gegen das Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG, zu verstoßen. (1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001. (2) ABl. L 204 vom 21.7.1998.