92001E3206

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3206/01 von Francisca Sauquillo Pérez del Arco (PSE)und María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission. Kunststoffverbrennungsanlage zur Gasgewinnung des Unternehmens Poligás in Ribesalbes.

Amtsblatt Nr. 160 E vom 04/07/2002 S. 0072 - 0073


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3206/01

von Francisca Sauquillo Pérez del Arco (PSE)und María Sornosa Martínez (PSE) an die Kommission

(22. November 2001)

Betrifft: Kunststoffverbrennungsanlage zur Gasgewinnung des Unternehmens Poligás in Ribesalbes

In ihrer Antwort auf die Anfrage E-2153/01(1), erklärt sich die Kommission zur Prüfung der Poligás-Anlage in Ribesalbes bereit, um festzustellen, ob die spanischen Behörden gegen die Richtlinie 85/337/EWG(2) zur Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen haben. Wenige Tage, nachdem die parlamentarische Anfrage eingereicht wurde, wurde im Amtsblatt der autonomen Regierung (Generalitat) von Valencia eine Erklärung zur Umweltverträglichkeit veröffentlicht. Diese Erklärung erschien, wie erwähnt, nicht nur sehr spät, sondern weist unter Berücksichtigung der Richtlinie 85/337 möglicherweise auch bedenkliche Lücken auf.

Kann die Kommission feststellen, ob die von der Generalitat veröffentliche Erklärung zur Umweltverträglichkeit den Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entspricht?

Kann die Kommission das in der Antwort E-2153/01 angekündigte Gutachten zu der Frage abgeben, ob im Fall der Firma Poligás auch eine Verletzung der Richtlinie 90/313/EWG(3) vorliegt, die den Zugang zu Umweltinformationen betrifft?

In ihrem Schreiben an die Fragestellerinnen, gibt die Kommission keine befriedigende Antwort auf die Frage nach den zu verwertenden Kunststoffen, die von Poligás verwendet werden. Diese Kunststoffe (Verpackungsbehälter aus der chemisch-keramischen Industrie) gelten sowohl aufgrund der gemeinschaftlichen als auch der spanischen Bestimmungen als gefährliche Abfälle, da sie Rückstände gefährlicher Substanzen halten. Die Firma und die Regierung von Valencia, stufen diese Kunststoffe jedoch aufgrund des schlichten Umstands, dass sie vor der Verbrennung gereinigt würden, als ungefährlich ein.

Die Kommisison als Hüterin der Verträge möge daher folgende Fragen beantworten:

- Ist sie bereit, ein Ermittlungsverfahren in Bezug die beschriebene Kunststoffverwertung einzuleiten?

- Ist die Kommission der Auffassung, dass die Kunststoffe durch simples Waschen ihre Schädlichkeit einbüßen, obwohl sie giftige Substanzen enthalten?

- Zieht das Gemeinschaftsrecht in irgendeiner Weise die Frage in Betracht, ob dieses System mit dem Schutz der Gesundheit und dem Recht auf Sicherheit vereinbar ist?

(1) ABl. C 81 E vom 4.4.2002, S. 118.

(2) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(3) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(25. Januar 2002)

Die Kommission dankt den Abgeordneten für die Übersendung der Erklärung zur Umweltverträglichkeit des genannten Projekts.

Aufgrund dieser Erklärung hat sich die Kommission an die spanische Regierung gewandt, um zu prüfen, ob die dort aufgeführten Studien und Empfehlungen durchgeführt worden sind.

Was eine möglicherweise nicht korrekte Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt betrifft, möchte die Kommission die Abgeordneten auf Folgendes hinweisen:

In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-2153/01 der Abgeordneten(1) hatte die Kommission erklärt, sie könne anhand der in der schriftlichen Anfrage genannten Fakten allein nicht feststellen, ob bei den spanischen Behörden ein Antrag auf Informationserteilung eingegangen sei, der möglicherweise nicht richtlinienkonform bearbeitet wurde. Es ist der Kommission in der Tat nicht bekannt, ob ein solcher Antrag gestellt worden ist und, falls dies der Fall ist, welchen Inhalt er hatte, bei welcher Behörde er gestellt wurde und wie die Antwort lautete.

Sollte ein Antrag auf Information von der Behörde, bei der er gestellt wurde, unter Verstoß gegen die Richtlinie abgelehnt worden sein, wäre es Sache des Antragstellers, ein Rechtsmittel einzulegen, wie es der in spanisches Recht umgesetzte Artikel 4 der Richtlinie vorsieht.

Da die Kommission über keinerlei Informationen verfügt, anhand deren sie irgendeinen Verstoß gegen die Richtlinie 90/313/EWG feststellen könnte, erschien es ihr nicht möglich, diese Frage in ihrem Auskunftsersuchen anzuschneiden, das sie nach Erhalt der schriftlichen Anfrage E-2153/01 an die spanische Regierung gerichtet hat.

Was das in den schriftlichen Anfragen beschriebene Problem der Kunststoffabfälle betrifft, so hat die Kommission darum gebeten, ihr mitzuteilen, welche Maßnahmen die zuständigen Behörden getroffen haben, um sicherzustellen, dass die Reinigung ausreicht, damit die Rückstände an gefährlichen Stoffen in den Verpackungen unterhalb der Grenzwerte der Rechtsvorschriften über gefährliche Abfälle bleiben und somit die Verpackungen nicht mehr schädlich sind und damit gewährleistet ist, dass die zur Verarbeitung (nach dem Reinigen) vorgesehenen Kunststoffe wirklich keine gefährlichen Abfälle mehr darstellen.

(1) ABl. C 81 E vom 4.4.2002, S. 118.