SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3087/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Geplanter Bau von 109 Windrädern entlang der Zugvogelroute des niederländischen Teils des Wattenmeers und rechtzeitige Mitteilung betreffend Verstoß gegen Richtlinien.
Amtsblatt Nr. 134 E vom 06/06/2002 S. 0194 - 0195
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3087/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission (13. November 2001) Betrifft: Geplanter Bau von 109 Windrädern entlang der Zugvogelroute des niederländischen Teils des Wattenmeers und rechtzeitige Mitteilung betreffend Verstoß gegen Richtlinien 1. Ist der Kommission bekannt, dass die niederländische Regierung am 18. Oktober 2001 beschlossen hat, entlang des südlichen Randes des Wattenmeers 109 Windmühlen von 60 bis 75 Meter Höhe aufzustellen, die im Wasser zu beiden Seiten des 1932 angelegten Abschlussdeiches (Afsluitdijk) stehen sollen, der das salzige, untiefe, eutrophe und mit der Nordsee verbundene Wattenmeer von dem vom Meer getrennten, heutzutage mit süßem Flusswasser gefuellten IJsselmeer trennt? 2. Ist der Kommission ebenfalls bekannt, dass die gesamte niederländische Küste auf der Route von Zugvögeln, Gänsen, Austernfischern und Eiderenten zwischen Skandinavien und Nordrussland einerseits und der Westküste Afrikas andererseits liegt, und dass das Wattenmeer außerdem nicht nur ständiger Aufenthaltsort für Seevögel ist, sondern auch ein Ernährungsgebiet für Zugvögel? 3. Hält sie die niederländische Küste und die Küste des Wattenmeers im Besonderen unter diesen Umständen ungeeignet für die Aufstellung von Windrädern, die das Risiko mit sich bringen, jährlich ein großes Blutbad unter den Vögeln anzurichten, und erachtet sie die Aufstellung dieser Windräder deshalb für unvereinbar mit einer korrekten Anwendung der Vogel- und Habitat-Richtlinien? 4. Ist der Kommission bekannt, dass die deutsche und die dänische Regierung ihren Teil des Wattenmeers frei von Windrädern halten wollen, dass die niederländische Regierung jedoch immer noch hofft, dass dieses Vorhaben nicht gegen die Richtlinien der Europäischen Union verstößt? 5. Ist sie bereit, der niederländischen Regierung in einem möglichst frühen Stadium ihrer Prüfung über die Zulässigkeit der Durchführung dieses Plans zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß gegen die Richtlinien die Aufstellung von Windrädern in und entlang des Wattenmeers verhindert, um dadurch zu vermeiden, dass vorbereitende Investitionen für einen nicht durchführbaren Plan getätigt werden? 6. Ist die Kommission bereit, mit der niederländischen Regierung über andere Standorte für den Bau einer großen Zahl von Windrädern zu beraten, entweder an Land, oder weit von der Küste entfernt in der Nordsee, die nicht die Nachteile der aktuellen Pläne haben, jedoch dem Ziel der umweltfreundlichen Stromerzeugung für 250 000 bis 300 000 Haushalte entsprechen können? Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (7. Januar 2002) 1. Der Kommission war nicht bekannt, dass die niederländische Regierung am 18. Oktober 2001 beschlossen hat, entlang des südlichen Randes des Wattenmeers 109 Windmühlen von 60 bis 75 Metern Höhe aufzustellen. 2. Die Kommission ist sich der Bedeutung der niederländischen Küste als Aufenthalts- und Ernährungsgebiet für Zugvögel auf den westatlantischen Flugrouten zwischen dem Nordpol und der Westküste Afrikas bewußt. Aus diesem Grund wurden das Wattenmeer und andere Küstengebiete von der niederländischen Regierung als besondere Schutzgebiete gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(1) ausgewiesen. 3. Nach Ansicht der Kommission sollten Pläne oder Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf zu dem Natura 2000-Netz gehörende Standorte, einschließlich besonderer Schutzgebiete, haben, wie das insbesondere beim Wattenmeer der Fall ist, nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden Habitat-Richtlinie) bewertet werden, bevor die Zustimmung gegeben wird. Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beabsichtigt, den Plan oder das Projekt ungeachtet des negativen Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den Standort durchzuführen, die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 eingehalten werden sollten. 4. Die Kommission hat von der deutschen und der dänischen Regierung Informationen über deren Absicht, die Gebiete des Wattenmeers von Windmühlen frei zu halten, weder angefordert noch erhalten. 5. Die Kommission ist nicht befugt, den Mitgliedstaaten detaillierte Anweisungen über die Wahl der Standorte für Windmühlen oder sonstige Projekte im Energiebereich zu geben. Sie wird sich jedoch mit der niederländischen Regierung ins Benehmen setzen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie in diesem Fall eingehalten werden. (1) ABl. L 103 vom 25.4.1979.