92001E2855

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2855/01 von Bertel Haarder (ELDR) an die Kommission. Lage in Simbabwe.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0016 - 0017


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2855/01

von Bertel Haarder (ELDR) an die Kommission

(17. Oktober 2001)

Betrifft: Lage in Simbabwe

Nach der Annahme der Entschließung des Parlaments zur Lage in Simbabwe vom 6. September 2001 (B5-0549, 554, 571, 581, 582 und 592/2001) nun folgende Fragen an das Kommissionsmitglied Nielson: Wird die Kommission

- sicherstellen, dass ZANU-PF-Aktivisten sich humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe nicht zum eigenen Gebrauch aneignen?

- jede Hilfe im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit einstellen, die über die Regierung von Simbabwe und die von ihr eingerichteten Büros geleitet wird?

- Schritte gegen Simbabwe gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou einleiten?

- die Beträge, die Präsident Mugabe, seine Familie und namentlich bekannte enge Mitarbeiter in Ländern der EU und assoziierten Ländern liegen haben, ermitteln und einfrieren?

- sicherstellen, dass Präsident Mugabe, seine Familie und namentlich bekannte enge Mitarbeiter nicht in EU-Länder und die mit ihr assoziierte Länder einreisen können?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(11. Dezember 2001)

Am 29. Oktober beschloss der Rat Allgemeine Angelegenheiten auf Vorschlag der Kommission(1), die Regierung von Simbabwe zu ersuchen, an Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou teilzunehmen.

Die Union brachte ihre Besorgnis über die Verschlechterung der Lage in Simbabwe zum Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die politische Gewalt, die Vorbereitung und Organisation freier und gerechter Wahlen, die Achtung der Pressefreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Beendigung der illegalen Besetzung von Eigentum. Die Union wird diese Anliegen im Zuge der anstehenden Konsultationen zur Sprache bringen und die Regierung Simbabwes auffordern, diese Situation zu ändern.

Besonders was mögliche Maßnahmen betrifft, wäre es verfrüht, das Ergebnis der Konsultationen mit Simbabwe zu beurteilen, bevor diese tatsächlich stattgefunden haben.

Die Kommission gewährt Simbabwe derzeit weder humanitäre Hilfe noch Nahrungsmittelhilfe.

Im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit führt sie Projekte zur HIV/AIDS-Vorsorge und -Kontrolle und zur gesundheitlichen Grundversorgung und Grundbildung für die ärmsten Kinder durch. Ihrer Auffassung nach sollten Projekte dieser Art nicht eingestellt werden.

Über die mögliche Anwendung von Präventivsanktionen entscheidet nicht ein Mitglied der Kommission allein, sondern die Gemeinschaft als Ganzes. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Rahmen des Abkommens von Cotonou. Gegenwärtig führt die Kommission Konsultationen gemäß Artikel 96 dieses Abkommens durch, der Sanktionen dieser Art nicht vorsieht.

(1) KOM(2001) 623.