92001E2782

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2782/01 von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission. Schädliche Wirkungen von Wein aus Zwitterrebsorten.

Amtsblatt Nr. 093 E vom 18/04/2002 S. 0190 - 0191


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2782/01

von Paulo Casaca (PSE) an die Kommission

(9. Oktober 2001)

Betrifft: Schädliche Wirkungen von Wein aus Zwitterrebsorten

Nach den Gemeinschaftsvorschriften ist zwar nicht der Konsum, jedoch die Vermarktung von aus den Zwitterrebsorten Clinton, Jacquez, Noah, Isabelle und Herbenmont hergestelltem Wein verboten.

Nach einem Artikel von Jean-Claude Bouvier in der Ardèche parisienne No 1016, sind die Vorbehalte gegenüber den aus diesen Rebsorten hergestellten Weinen nicht gerechtfertigt, zumal diese Rebsorten selbst von der INRA in Montpellier bereits seit etwa sechs Jahren gezüchtet werden.

Kann die Kommission mir mitteilen, ob nach ihrer Einschätzung schlüssige Beweise gegen die schädlichen Wirkungen für die Volksgesundheit durch den aus diesen Rebsorten hergestellten Wein vorliegen? Kann die Kommission mir gegebenenfalls genaue Angaben zu diesen Studien machen?

Ist die Europäische Kommission nicht der Ansicht, dass es unverständlich anmutet, dass zwar die Vermarktung, nicht aber der Konsum verboten ist, falls es schlüssige Beweise für die Gefahren für die Volksgesundheit durch den Konsum solchen Weins geben sollte?

Betrachtet die Kommission es nicht als unabdingbar, die Öffentlichkeit gründlich und unmißverständlich über etwaige schädliche Wirkungen bzw. die Unbedenklichkeit des Konsum dieser Sorte von Wein aufzuklären?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(23. November 2001)

Der vom Herrn Abgeordneten erwähnte Artikel ist der Kommission nicht bekannt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) legt fest, dass nur die Rebsorten, die in die von den Mitgliedstaaten erstellte Klassifizierung aufgenommen wurden, zur Weinherstellung verwendet werden dürfen (Artikel 19 der Verordnung), es sei denn, sie sind ausschließlich für den Verbrauch der Familie des Weinbauers vorgesehen. Diese Bestimmung ist bereits seit 1987 Teil der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Die vom Herrn Abgeordneten genannten sechs hybriden Rebsorten wurden bereits 1979 aus der Klassifizierung der zugelassenen oder empfohlenen Weine gestrichen und ihr Anbau ist seit diesem Datum in der Gemeinschaft verboten.

Der Anbau dieser Rebsorten ist in Frankreich seit 1935 verboten; Weine aus diesen Rebsorten dürfen in Frankreich seit 1953 nicht mehr für den Verzehr angeboten werden, und die endgültige Rodung dieser Sorten hätte bis 1957 abgeschlossen sein sollen.

Gründe für die Streichung der Rebsorten von der Liste sind vor allem die schlechte hygienische und geschmackliche Qualität des aus diesen hybriden Sorten hergestellten Weins, insbesondere geschmackliche Mängel, Foxgeschmack genannt, und sein hoher Gehalt an Methanol.

Die Verbesserung der Weinqualität, vor allem durch die Verbesserung des Rebsortenbestands und die Festlegung strenger Bestimmungen für die Vermarktung ist schließlich einer der Hauptgründe für die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein.

Laut den Informationen der Kommission gibt es keine wissenschaftliche Studie jüngeren Datums über die Auswirkungen des Konsums dieser Art Wein auf die Gesundheit, was darauf zurückzuführen ist, dass diese Weine seit zwanzig Jahren nicht mehr produziert werden.

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999.