SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2590/01 von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission. Weinbau in Berggebieten.
Amtsblatt Nr. 093 E vom 18/04/2002 S. 0167 - 0168
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2590/01 von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission (26. September 2001) Betrifft: Weinbau in Berggebieten Abgesehen von dem im Europäischen Parlament vorgelegten Bericht Ebner über die Landwirtschaft in Berggebieten gibt es keine Dokumente der Gemeinschaft, in denen der Ausdruck Weinbau in Berggebieten erscheint. Dies ist verwunderlich angesichts der Besonderheit der Probleme des Weinbaus in den europäischen Berggebieten und der Notwendigkeit, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften ihre typischen Merkmale berücksichtigen, insbesondere die Arbeit und die für die Erhaltung dieser Kultur, die auch für den Schutz der Landschaft in besonders anfälligen Gebieten unerlässlich ist, notwendigen Ausgaben. Welches sind die Absichten und Vorschläge der Kommission zu Gunsten des Weinbaus in Berggebieten? Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (25. Oktober 2001) Angesichts der Notwendigkeit, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu vereinfachen, wurde es nicht für erforderlich gehalten, ein besonderes Instrument zur Behebung die Probleme des Weinbaus in den europäischen Berggebieten zu schaffen. Für die anderen Sektoren bieten die Gemeinsame Marktorganisation und die neue Politik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums den Mitgliedstaaten viele Möglichkeiten, auf die besonderen Probleme des Weinbaus in Berggebieten einzugehen. So sind die Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Marktorganisation u. a. zuständig für die Umsetzung der Umstrukturierungsprogramme und die Festsetzung der Prämienhöhe. Dies gibt ihnen gegebenenfalls auch die Möglichkeit, den Weinbau in Berggebieten zu fördern, etwa durch entsprechende Anhebung der Beihilfen zur Berücksichtigung der höheren Umstrukturierungskosten in diesen Gebieten. Außerdem gestattet die neue Politik zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums den Mitgliedstaaten, etwa durch Zahlung von Ausgleichsbeihilfen für Berggebiete oder Agrarumweltmaßnahmen dem positiven Beitrag Rechnung zu tragen, den bestimmte Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Erhaltung der traditionellen Landschaften und den Umweltschutz leisten. Solche Maßnahmen eignen sich auch für den Weinbau, häufig einem wichtigen Merkmal von Berglandschaften. Was den Vorschlag angeht, den Begriff Weinbau in Berggebieten auf EG-Ebene zu definieren, so hält die Kommission einen zentralisierten Ansatz nicht für sinnvoll. Zwar werden in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission vom 6. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGGL)(1) die allgemeinen Gemeinschaftskriterien festgelegt, die bei Erstellung des Verzeichnisses der benachteiligten Gebiete (also auch der Berggebiete) zu beachten sind, aber im Wesentlichen ist es Sache der staatlichen und regionalen Behörden, diese Gebiete einzuordnen und die genauen Förderbedingungen für die einzelnen Erzeugungsbereiche festzulegen. (1) ABl. L 239 vom 7.9.2001.