92001E2248

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2248/01 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Wilde Mülldeponien auf den Ägäischen Inseln.

Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0141 - 0142


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2248/01

von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

(18. Juli 2001)

Betrifft: Wilde Mülldeponien auf den Ägäischen Inseln

Zeitungsberichten zufolge werden jährlich über 150 000 Tonnen Abfälle auf den 250 wilden Mülldeponien auf den Ägäischen Inseln deponiert, und in vielen Fällen gelangen die kommunalen Abwässer ins Meer, was negative Auswirkungen auf die Umwelt, die Volksgesundheit und den Fremdenverkehr hat. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/271/EWG(1) über die Behandlung von kommunalem Abwasser tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000 mit einer Kanalisation ausgestattet werden.

Welche Gründe macht Griechenland geltend, um sich nicht an die Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG zu halten? Welche Schritte wird die Kommission unternehmen, damit die Mülldeponien, die bereits geplant und genehmigt wurden, so rasch wie möglich in Betrieb genommen werden?

(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(4. Oktober 2001)

Unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Abfallwirtschaft ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer geänderten Fassung(1) eine Reihe von Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abfallentsorgung enthält. Insbesondere Artikel 4 verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle verwertet oder entsorgt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass umweltschädliche Verfahren oder Methoden verwendet werden. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte unternehmen, um das Beseitigen, Deponieren oder unkontrollierte Deponieren von Abfällen zu verbieten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jeder Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt. Ferner ist in Artikel 9 geregelt, dass alle Abfallanlagen oder unternehmen einer Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde bedürfen. Die Mitgliedstaaten müssen abgesehen von den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG auch die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(2) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(3) einhalten.

In Bezug auf die städtischen Abwässer regelt die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(4) vor allem das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. In dem genannten Artikel 3 der Richtlinie ist festgelegt, dass alle Gemeinden bis zu einem

bestimmten Zeitpunkt mit einer Kanalisation ausgestattet sein müssen. Jedoch enthält die Richtlinie auch allgemeine Bestimmungen über Klärschlamm, wie die Regelung, dass die Entsorgung von Klärschlamm bis zum 31. Dezember 1998 (Artikel 14 Absatz 2) registrier- und genehmigungspflichtig sein muss und dass das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer bis zum 31. Dezember 1998 verboten wird (Artikel 4 Absatz 3).

Die griechischen Behörden haben der Kommission ihre Regelungen über Klärschlamm gemäß der Forderung der Richtlinie 91/271/EWG im Jahr 2000 vorgelegt. Außer den rechtlichen Aspekten teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass der Hauptanteil des anfallenden Klärschlamms in Deponien entsorgt wird und ein kleiner Anteil wiederverwendet wird. Für das Jahr 2000 war vorgesehen, etwa 94 % in Deponien zu entsorgen und 6 % unter anderem in der Landwirtschaft wieder zu verwenden.

Die Kommission wird dennoch die weiteren Maßnahmen zur Durchführung der oben genannten Richtlinie verfolgen.

Sofern der Herr Abgeordnete oder eine andere Person nachweisen können, das gegen bestimmte im Gemeinschaftsrecht verankerte Verpflichtungen verstoßen wird, können sie der Kommission jederzeit die einschlägigen Fakten mitteilen, die dann alle erforderlichen Schritte unternehmen wird, um sicherzustellen, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in vollem Umfang eingehalten werden.

(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates (ABl. L 78 vom 26.3.1991) und die Entscheidung der Kommission 96/350/EG (ABl. L 135 vom 6.6.1996).

(2) ABl. L 182 vom 16.7.1999.

(3) ABl. L 377 vom 31.12.1991.

(4) Geändert durch die Richtlinie 1998/15/EG des Rates (ABl. L 67 vom 7.3.1998).