SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2158/01 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission. Haltung der Kommission zu den Behinderungen einiger Staaten, die ihre Märkte nicht liberalisieren.
Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0121 - 0122
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2158/01 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission (19. Juli 2001) Betrifft: Haltung der Kommission zu den Behinderungen einiger Staaten, die ihre Märkte nicht liberalisieren Bestimmte Staaten der Gemeinschaft blockieren oder verzögern die Liberalisierung der Märkte, die derzeit in der EU im Gang ist, wie z.B. Frankreich und Deutschland auf dem Energiesektor. In Frankreich besitzt z.B. der Staat zwei Monopolunternehmen für Energie, die beide mitten im Prozess der Expansion gegenüber anderen europäischen Unternehmen sind, die mit Zustimmung der Europäischen Union liberalisiert wurden. Gerade aufgrund dieser Unterstützung durch die EU fragt man sich ständig, weshalb die Kommission keine klare und entschlossene Haltung dazu einnimmt und Maßnahmen gegen die Länder trifft, die die oben genannten Liberalisierungsprozesse bremsen oder verzögern. Kann die Kommission Angaben darüber machen, wie sie auf solche restriktiven Praktiken reagieren wird, die hier verschiedene Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betreiben? Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission (6. September 2001) Die Kommission ist wie der Herr Abgeordnete über den derzeitigen, ungleichen Liberalisierungsstand im Energiesektor besorgt. Sie hat auf ihrer Sitzung vom 20. Juni 2001 aufgrund dieser Besorgnis deutlich gemacht, dass die zügige Annahme der Vorschläge zur Vollendung des Energiebinnenmarktes(1) vom März 2001 durch den Rat und das Parlament die wirksamste und am besten geeignete Methode ist, um die ungleiche Marktöffnung und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen anzugehen. Was den unterschiedlichen Liberalisierungsstand im Energiebereich betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass darauf mit der schnellen Annahme der Kommissionsvorschläge vom März 2001 zur weiteren Liberalisierung der Energiemärkte (vollständige Öffnung des Strommarktes für alle Firmenkunden bis zum 1. Januar 2003, vollständige Öffnung des Gasmarktes für Firmenkunden bis zum 1. Januar 2004 und für alle Kunden (auch Haushaltskunden) bis zum 1. Januar 2005(2)) reagiert werden sollte. Hinsichtlich der Wettbewerbsverzerrungen und der kurzfristigen Unterschiede wird die Kommission vor der Annahme der Vorschläge für die weitergehende Liberalisierung: - die Entwicklung in den Mitgliedstaaten beobachten, um die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Richtlinien für die Liberalisierung des Elektrizitäts- und Erdgasmarktes zu gewährleisten, - und sicherstellen, dass die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags im Energiesektor umfassend zur Anwendung kommen. Die Kommission wird insbesondere die Rechtsvorschriften der Verträge über wettbewerbsbeschränkende Praktiken und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung weiter anwenden, um Wettbewerbseinschränkungen und -verzerrungen bei den Versorgern und Diskriminierung beim Netzzugang zu vermeiden, alle staatlichen Beihilfen für Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen (einschließlich staatlicher Beihilfen im Kernenergiesektor) prüfen und die Wettbewerbsvorschriften anwenden, wenn das Recht der Verbraucher auf freie Wahl des Versorgers eingeschränkt wird. Beispiele für derartige Fälle, in denen die Kommission in den vergangenen zwei Jahren tätig wurde, betreffen den gemeinsamen Verkauf (z. B. GFU und EDF/CNR), die Stärkung marktbeherrschender Stellungen durch Zusammenschlüsse (z. B. VEBA/VIAG, EDF/EnBW), den bevorzugten Netzzugang (z. B. Interkonnektoren Dänemark/Deutschland und Frankreich/Vereinigtes Königreich), stranded-costs-Regelungen und die zwangsweise Bindung der wichtigsten Kunden (Gas Natural/Endesa). Sollte sich die Annahme der Vorschläge für die weitere Liberalisierung der Energiemärkte verzögern, würde die Kommission den Erlass eigener Entscheidungen oder Richtlinien auf der Grundlage des Artikels 86 EG-Vertrag (insbesondere des Absatzes 3) in Erwägung ziehen, um möglichen Wettbewerbsverzerrungen als Folge eines unterschiedlichen Liberalisierungsstandes entgegenzuwirken. Diese Maßnahme, das heißt der Erlass an die Mitgliedstaaten gerichteter Richtlinien durch die Kommission auf der Grundlage des Artikels 86 Absatz 3 EG-Vertrag, kam bereits im Telekommunikationssektor zum Tragen. (1) KOM(2001) 125 endg. (2) IP/01/356.