SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2125/01 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission. Radonkonzentrationen in Griechenland.
Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0112 - 0113
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2125/01 von Konstantinos Hatzidakis (PPE-DE) an die Kommission (13. Juli 2001) Betrifft: Radonkonzentrationen in Griechenland Presseberichten zufolge hat die griechische Regierung keine nationale Überwachung von Radon in die Wege geleitet, obwohl das jüngste Forschungsprogramm der Universität Athen bewiesen hat, dass es zwar in einer Stadt wie Kalamata niedrige Radonkonzentrationen gibt, die Radonkonzentrationen jedoch in 5 % der Fälle der von der Forschungsgruppe kontrollierten Stellen den Wert überschritten haben, der als Grenzwert für die Ergreifung von Maßnahmen angesehen wird; diese Ergebnisse wurden im Radiation Protection Dosimetry (Vol. 93, Nr. 1, 2001). 1. Hat die griechische Regierung gegenüber der EU Verpflichtungen im Zusammenhang mit Radon übernommen, und wenn ja, hat sie diese erfuellt? 2. Verfügt die Kommission über Daten in Bezug auf die Radonwerte in Griechenland, und wenn ja, über welche? 3. Welche Auswirkungen kann Radon auf die Volksgesundheit haben? Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (10. Oktober 2001) Angesichts des möglichen Lungenkrebsrisikos in Verbindung mit der Belastung durch hohe Radonkonzentrationen in Gebäuden in manchen Regionen Europas gab die Kommission 1990 eine Empfehlung(1) an die Mitgliedstaaten ab. Eine der Empfehlungen lautet, dass die Mitgliedstaaten Kriterien ausarbeiten sollten, anhand deren Regionen bestimmt werden können, bei denen mit hohen Radonkonzentrationen in Wohngebäuden zu rechnen ist. Daraufhin haben die meisten Mitgliedstaaten Untersuchungen in ihrem ganzen Staatsgebiet durchgeführt, um das Ausmaß des Problems festzustellen und radongefährdete Gebiete zu ermitteln. Die Ergebnisse wurden der Bevölkerung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten sind aber nicht verpflichtet, diese Informationen der Kommission zu übermitteln. Daneben verlangt die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen(2) in Bezug auf Radon am Arbeitsplatz von den Mitgliedstaaten, dass sie anhand von Untersuchungen oder anderen geeigneten Mitteln die Arbeiten ermitteln, bei denen die Arbeitnehmer und gegebenenfalls Einzelpersonen der Bevölkerung einer Exposition, die von Belang ist, ausgesetzt sind; dies betrifft z. B. Arbeiten in Badeanlagen, Stollen, Bergwerken, unterirdischen Arbeitsstätten und oberirdischen Arbeitsstätten in bestimmten Bereichen (Titel VII, Artikel 40). Die Kommission weiß von verschiedenen Radonuntersuchungen in Griechenland, hat aber keine Ergebnisse einer Erhebung über das ganze Staatsgebiet erhalten. Dies stellt jedoch keine Verletzung irgendeiner Verpflichtung oder rechtlichen Vorschrift dar. Die Mitgliedstaaten müssen zwar nach Artikel 36 des Euratom-Vertrags die Kommission über den Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität unterrichten, doch wurde diese Verpflichtung niemals auf die Radonwerte in Gebäuden bezogen. Tatsächlich wird Radon nicht in der Liste der Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung(3) aufgeführt, und Radonfolgeprodukte werden von der Kategorie der Bruttobetaaktivität ausgeschlossen. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten außerdem, für die Einleitung von Gegenmaßnahmen in bestehenden Gebäuden einen Referenzwert von 400 Becquerel pro (Bq) Kubikmeter (m3) festzulegen und die betroffene Bevölkerung über die verfügbaren Gegenmaßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentrationen, die diesen Referenzwert überschreiten, zu unterrichten. (1) 90/143/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 21. Februar 1990 zum Schutz der Bevölkerung vor Radonexposition innerhalb von Gebäuden. (2) ABl. L 159 vom 29.6.1996. (3) ABl. L 191 vom 27.7.2000.