SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2014/01 von Jo Leinen (PSE) an die Kommission. Planungen für Einkaufszentrum Gigapole an der deutsch-französischen Grenze (Distrikt Forbach).
Amtsblatt Nr. 364 E vom 20/12/2001 S. 0237 - 0238
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2014/01 von Jo Leinen (PSE) an die Kommission (6. Juli 2001) Betrifft: Planungen für Einkaufszentrum Gigapole an der deutsch-französischen Grenze (Distrikt Forbach) An der deutsch-französischen Grenze im Distrikt Forbach im Departement Moselle wird ein Riesen-Einkaufszentrum Gigapole mit 100 000 m2 Fläche geplant. Dieses völlig überdimensionierte Zentrum hätte große negative Folgen für den Einzelhandel diesseits und jenseits der Grenze. Der Gewerbeverband des Saarlandes e.V. schätzt, dass 400 Millionen DM; Kaufkraft pro Jahr von den Geschäften der Umgebung in dieses Gigapole abfließen. Eine Verödung der Innenstädte und ein Niedergang des Einzelhandels in den saarländischen Nachbarstädten Saarbrücken, Völklingen und Saarlouis wie auch in den lothringischen Städten Sarreguemines und Forbach wären die Folge. Ein solches Megazentrum - unter Ausnützung der Grenznähe - widerspricht allen Regeln einer geordneten Raumordnung und sozioökonomischen Entwicklung. Der Fragesteller möchte deshalb von der Kommission wissen: 1. Sind die Planungen für das Gigapole im Distrikt Forbach bekannt? 2. Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu unternehmen, um diese Wettbewerbsverzerrung und Verletzung von Raumordnungsgrundsätzen zu unterbinden? Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission (10. September 2001) Die Kommission wurde nicht über die Pläne zur Errichtung eines Gigapole-Einkaufszentrums im Raum Forbach informiert. Die Regelung der Errichtung von Einkaufszentren fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die Regionalplanung und Raumordnung ist Sache der zuständigen regionalen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Daher ist es nicht an der Kommission, sich mit derartigen Fragen zu befassen. Die Kommission setzt sich jedoch für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden ein. Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft (Artikel 81 und 82 (ex-Artikel 85 und 86) EG-Vertrag) beziehen sich auf die Beseitigung von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken (z.B. Abkommen zwischen Konkurrenten zur Festsetzung von Preisen), und auf das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Eine beherrschende Stellung als solche wird in Artikel 82 nicht untersagt. Die Kommission ist bereit, jede bei ihr eingebrachte Beschwerde zu prüfen, kann sich jedoch ohne Vorliegen weiterer Einzelheiten der Ansicht des Herrn Abgeordneten, das geplante Gigapole-Einkaufszentrum im Raum Forbach würde vermutlich den Wettbewerb im Sinne der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln verzerren, nicht anschließen.