SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1824/01 von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission. Beschlussfassung und konstruktive Enthaltung in Verteidigungsfragen.
Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0232 - 0232
SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1824/01 von Esko Seppänen (GUE/NGL) an die Kommission (20. Juni 2001) Betrifft: Beschlussfassung und konstruktive Enthaltung in Verteidigungsfragen Laut Vertrag von Amsterdam heißt es in Titel V Artikel 23 Absatz 1: Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Der besagte Artikel enthält ebenfalls den Grundsatz der sogenannten konstruktiven Enthaltung. Wie legt die Kommission diesen Absatz aus? Ist dies so zu verstehen, daß ein Mitgliedstaat angesichts der Erfordernis der Einstimmigkeit den Einsatz von Krisenmanagementtruppen für bestimmte Aufgaben verhindern kann, wenn er gegen den Beschluss stimmt und es ablehnt, sich zu enthalten? Antwort von Herrn Patten im Namen der Kommission (13. Juli 2001) Eine ausschließliche Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips würde dazu führen, daß ein einziger Mitgliedstaat die Beschlussfassung im Rat blockieren kann. Als Ausweg aus solchen Sackgassen wurde die sogenannte konstruktive Enthaltung in den Vertrag eingefügt. Sie sieht vor, daß ein Mitglied des Rates, das sich der Stimme enthält, den Beschluss selbst nicht anzuwenden braucht, zugleich jedoch akzeptiert, daß er für die Union verbindlich ist. Die gegenseitige Solidarität verlangt einerseits, daß sich der betreffende Mitgliedstaat jeder Handlung enthält, die im Konflikt mit den aus dem Beschluss folgenden Maßnahmen der Union stuende oder ihnen in anderer Weise entgegenstuende, und andererseits, daß die anderen Mitgliedstaaten seinen Standpunkt achten.