92001E1705

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1705/01 von Fernando Fernández Martín (PPE-DE) an die Kommission. Zahlungsmittel.

Amtsblatt Nr. 040 E vom 14/02/2002 S. 0081 - 0082


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1705/01

von Fernando Fernández Martín (PPE-DE) an die Kommission

(14. Juni 2001)

Betrifft: Zahlungsmittel

Die Verwendung von Kreditkarten als Zahlungsmittel wird künftig beträchtlich zunehmen und beim Übergang zum Euro eine große Rolle spielen, da Kreditkarten im Zahlungsverkehr und bei Reisen

der europäischen Verbraucher auf dem Gebiet der EU von grundlegender Bedeutung sein werden. Es sind jedoch die Einzelhändler, die in der Praxis von den Banken verpflichtet werden, die Kosten für die mit Kreditkarten getätigten Geschäfte zu übernehmen; die entsprechenden Gebühren - Umtauschgebühren - weisen von einem Mitgliedstaat zum anderen erhebliche Unterschiede auf.

Könnte die Kommission mitteilen, welche verschiedenen Arten von Bankgebühren in den Mitgliedstaaten bestehen und welche spezifischen Harmonisierungsmaßnahmen sie in der EU beabsichtigt?

Beabsichtigt die Kommission, spezifische Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen (Verluste) abzumildern, die die massive Verwendung von Kreditkarten infolge der Umstellung auf den Euro für die Einzelhändler mit einer starren Gewinnspanne bedeuten wird, die folglich die Kosten der mit Kreditkarten getätigten Geschäfte nicht auf den Verbraucher abwälzen können (z. B. Tank- oder Servicestellen), oder hat sie bereits entsprechende Maßnahmen getroffen?

Kann die Kommission mitteilen, ob die Umtauschgebühren, die von den Kreditkartenunternehmen und den Banken für jede Transaktion festgelegt werden, und der Umstand, dass diese Unternehmen in der Praxis die Einzelhändler zwingen, die Kosten für die mit Kreditkarten getätigten Geschäfte zu übernehmen, mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(20. September 2001)

Wenn ein Einzelhändler Kreditkarten als Zahlungsmittel annehmen will, muss er einen Vertrag mit einer sogenannten anwerbenden Bank schließen. Dieser Vertrag enthält die Gebühren für die Dienstleistung, die vom Einzelhändler zu entrichten sind (die Einzelhändlergebühr).

Bei der Festlegung der Einzelhändlergebühr berücksichtigt der Anwerber seine Kosten (für die Bearbeitung der Transaktionen, Interbankenprovisionen, Wartung der Zahlungsterminals ) und seine Gewinnspanne unter Berücksichtigung der örtlichen Wettbewerbsbedingungen. Die Einzelhändlergebühren können daher von einem Mitgliedstaat zum anderen erhebliche Unterschiede aufweisen.

Die Erhebung einer Einzelhändlergebühr durch die anwerbenden Banken als Gegenleistung für eine Dienstleistung steht nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Kommission hat nicht die Absicht, in diesen Wettbewerbsprozess einzugreifen, um den Preis der Dienstleistung an den Einzelhändler vorzuschreiben, und es ist nicht ihre Aufgabe, hier eine Harmonisierung innerhalb der Gemeinschaft vorzunehmen.

Nach Ansicht der Kommission hätte die Einführung des Euro jedoch mit der Schaffung eines einheitlichen Zahlungsraums einhergehen sollen. Sie hat daher am 25. Juli 2001 den Entwurf einer Verordnung zur Einführung eines Nichtdiskriminierungsprinzips für Gebühren bei Zahlungen in Euro vorgelegt. Bezüglich der gestellten Frage bedeutet dies, dass die vom Einzelhändler gezahlte Gebühr gleich hoch sein muss, unabhängig davon, ob die Zahlung rein inländisch oder grenzüberschreitend ist.