92001E1486

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1486/01 von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission. Ausweiskontrollen am Flughafen Charles de Gaulle.

Amtsblatt Nr. 093 E vom 18/04/2002 S. 0011 - 0012


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1486/01

von Robert Goebbels (PSE) an die Kommission

(18. Mai 2001)

Betrifft: Ausweiskontrollen am Flughafen Charles de Gaulle

Eine der großen Errungenschaften für das Europa der Bürger war der Vertrag von Schengen und seine Integration in den grundlegenden Rechtsrahmen der EU durch das vom Europäischen Rat in Amsterdam angenommene Protokoll. Indessen wird aber einem der Grundelemente der Freizügigkeit der Bürger innerhalb der Union nämlich der Abschaffung

der systematischen Ausweiskontrollen europäischer Bürger innerhalb des Schengen-Raumes derzeit am Flughafen Charles de Gaulle (Roissy/Frankreich) regelrecht Hohn gesprochen. Die Luftfahrgesellschaft Air France verlangt von jedem Passagier mit Reiseziel innerhalb der Union sich einer Ausweiskontrolle zu unterziehen, die von einer Wachgesellschaft vor den Wartehallen also vor den obligatorischen Sicherheitsschecks durchgeführt wird.

Wie gedenkt die Kommission auf diese neue Einschränkung der Freizügigkeit der Bürger zu reagieren?

Gemeinsame Antwortvon Herrn Vitorino im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-1486/01 und P-1595/01

(5. Juli 2001)

Gemäß dem in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstand dürfen Binnengrenzen allerorts überschritten werden, ohne dass die betreffenden Personen einzig aus diesem Grund kontrolliert werden.

Bei Kontrollen durch Luftfahrtunternehmen ist zu unterscheiden zwischen:

- Identitätskontrollen, die Unternehmen aus kommerziellen Gründen beim Einchecken durchführen, um sich zu vergewissern, dass Passagiere im Besitz auf ihren Namen lautender Flugscheine sind, oder um die Identität von Personen zu überprüfen, die beispielsweise Anspruch auf bestimmte Ermäßigungen erheben;

- Kontrollen, die in Ausnahmefällen und besonderen Situationen aus Sicherheitsgründen vorgenommen werden, zum Beispiel wenn sich ein Passagier auffällig verhält und von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der übrigen Passagiere ausgeht;

- Kontrollen, die Unternehmen durchführen, um zu verhindern, dass ihnen aufgrund der Rechtsvorschriften über die Haftung von Beförderungsunternehmen Sanktionen auferlegt werden, weil sie Personen befördern, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind.

Nach Auffassung der Kommission sind die letztgenannten Kontrollen nicht mit den geltenden Rechtsvorschriften vereinbar. Die die Haftung von Beförderungsunternehmen betreffenden Artikel 26 und 27 des Schengener Durchführungsübereinkommens gelten ausschließlich für Beförderungen aus Ländern, die nicht Vertragspartei des Schengener Übereinkommens sind. In einem Raum ohne Binnengrenzen dürfen solche Kontrollen nicht stattfinden, da sie einzig aufgrund des Überschreitens von Binnengrenzen durchgeführt werden.

Dagegen können die beiden erstgenannten Arten von Kontrollen auch bei innerstaatlichen Flügen erfolgen und stehen nicht im Widerspruch zum Konzept eines Raums ohne Binnengrenzen, sofern sie unter denselben Bedingungen bei Passagieren mit einem Flugziel innerhalb des betreffenden Landes und Passagieren mit einem Flugziel innerhalb des Schengen-Raums vorgenommen werden.

Um beurteilen zu können, um welche Art von Kontrollen es sich in dem vorliegenden Fall handelt, wird die Kommission mit den hierfür zuständigen Personen Kontakt aufnehmen und die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich des beanstandeten Sachverhalts einholen. Gegebenenfalls wird sie in dieser Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 226 (ex-Artikel 169) EG-Vertrag den Gerichtshof anrufen.