92001E1473

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1473/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Behinderung von Informationen über die Einhaltung von EU-Vorschriften und Beihilfen infolge nationaler, regionaler und lokaler Bestimmungen über Geheimhaltung.

Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0028 - 0029


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1473/01

von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

(18. Mai 2001)

Betrifft: Behinderung von Informationen über die Einhaltung von EU-Vorschriften und Beihilfen infolge nationaler, regionaler und lokaler Bestimmungen über Geheimhaltung

1. Ist der Kommission bekannt, dass die niederländische Provinz Fryslân Vorschriften über Geheimhaltung eingeführt hat, denen zufolge Politiker und Beamter sich strafbar machen, wenn sie dazu beitragen, dass vertrauliche Informationen Dritten zur Kenntnis gebracht werden, und dass zu diesen Dritten auch die Kommission gehört (vgl. Bericht der Zeitung Spits von Freitag, 20. April 2001)?

2. Ist der Kommission ferner bekannt, dass finanzielle Unterstützung für das Computerunternehmen SCI, die inzwischen dazu geführt hat, dass die Kommission einen Betrag von 1,5 Mio zurückgefordert hat und einem Lokalpolitiker der Vorwurf gemacht wurde, dass er an dieser Rückforderung Schuld sei, weil er vertrauliche Informationen an die Kommission weitergeleitet habe, Anlass zu der in Frage 1 erwähnten Maßnahme gewesen ist?

3. Sind der Kommission weitere Fälle bekannt, in denen lokale, regionale und nationale Behörden der Mitgliedstaaten sich mittels Geheimhaltungsmaßnahmen gegen Untersuchungen über die Verwendung der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel oder Verstöße gegen europäische Rechtsvorschriften abschirmen? In welchen anderen Mitgliedstaaten außer den Niederlanden sind derartige Maßnahmen üblich?

4. Verhindern Maßnahmen, die Politikern und Beamten untersagen, Informationen an Dritte weiterzuleiten, dass die Kommission über die erwünschten Informationen über die zweckwidrige Verwendung der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel und Verstöße gegen europäische Rechtsvorschriften verfügen kann und aufgrund dieser notwendigen Informationen imstande ist, Kontrollen durchzuführen?

5. Sieht sich die Kommission angesichts der Tatsache, dass lokale, regionale und nationale Behörden aufgrund nationaler Rechtsvorschriften befugt sind, sich gegen die Weiterleitung von Informationen an Dritte, auch die Kommission, abzuschirmen, veranlasst, Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Beihilfen und die Einhaltung von EU-Verpflichtungen zu vereinfachen oder zu ändern?

6. Wie gedenkt die Kommission, falls dies nicht der Fall ist, zu erreichen, dass nicht jedes Mal erneut Situationen entstehen, in denen sie infolge mangelnder Informationen zu einer unsachgemäßen Abwägung gelangen oder auf die Rückforderung von Geldern verzichten muss?

Antwort von Frau Schreyer im Namen der Kommission

(3. September 2001)

Aufgrund der zurzeit vorliegenden Informationen kann die Kommission noch keine ausführliche Stellungnahme zu dem von dem Herrn Abgeordneten genannten Fall abgeben.

Erste Nachforschungen der Kommission deuten allerdings darauf hin, dass die Angelegenheit den Europäischen Sozialfonds (ESF) betreffen könnte. Die Generaldirektion Beschäftigung und Soziales wurde als zuständige Dienststelle beauftragt, dem Fall nachzugehen.

Prinzipiell ist Folgendes festzuhalten:

- Empfänger von Fördermitteln der Kommission sind grundsätzlich verpflichtet, den Kontrollinstanzen der Kommission auf Verlangen Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen und Belegen zu gewähren. In dem einschlägigen Leitfaden ist dies eindeutig festgelegt (Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfen für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften). Kommt der Empfänger dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nach, so kann die Kommission die Finanzhilfevereinbarung kündigen und bereits gezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückfordern.

- Sollte die Kommission erfahren, dass auf nationaler oder individueller Ebene Regelungen getroffen bzw. Verfahren eingeführt worden sind, um den Zugang zu diesen Unterlagen und Belegen zu behindern, so wäre sie gezwungen, einerseits entsprechende finanzielle Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und andererseits mit Nachdruck offiziell gegen ein solches Vorgehen, das gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, zu protestieren.