SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1414/01 von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission. Staatliche Beihilfen steuerlicher Art.
Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0147 - 0148
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1414/01 von Theresa Villiers (PPE-DE) an die Kommission (14. Mai 2001) Betrifft: Staatliche Beihilfen steuerlicher Art In einer Erklärung vom 23. Februar 2000 (IP/00/182) stellte Kommissionsmitglied Mario Monti fest, daß er die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angewiesen habe, alle relevanten Fälle staatlicher Beihilfen steuerlicher Art im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu prüfen, damit die Kommission uneingeschränkt und unverzüglich ihren eigenen institutionellen Verpflichtungen auch auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung vom 11. November 1998 nachkommen kann. 1. Kann die Kommission bitte erläutern, welche Schritte sie bisher unternommen hat, um relevante Fälle staatlicher Beihilfen steuerlicher Art im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu prüfen? 2. Hat die Kommission irgendwelche Fälle ermittelt, in denen staatliche Beihilfen steuerlicher Art gewährt wurden und deshalb ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen vorliegt, und wenn ja, welche Maßnahmen hat die Kommission ergriffen? 3. Kann die Kommission eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Übersicht über die Zahl der Fälle vorlegen? 4. Hat die Kommission irgendwelche Pläne, die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (SEK(1998) 1800) zu ändern oder zu aktualisieren? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (20. Juli 2001) Gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag überprüft und bewertet die Kommission auf der Grundlage von Artikel 88 (ex-Artikel 93) EG-Vertrag fortlaufend geplante und bestehende staatliche Beihilfemaßnahmen, einschließlich solcher, die in Form von Steuerbeihilfen gewährt werden. Als Teil dieser ständigen Aufgabe hat sie begonnen, darüber hinaus alle steuerlichen Maßnahmen gründlich zu überprüfen, über die die Gruppe für den Verhaltenskodex dem Ecofin-Rat am 29. November 1999 berichtet hat. In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission am 11. Juli 2001, gestützt auf Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beihilferechtliche Untersuchungen im Zusammenhang mit 11 Körperschaftsteuerregelungen in acht Mitgliedstaaten einzuleiten, und gestützt auf Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag vier Mitgliedstaaten aufzufordern, die bestehenden Steuervergünstigungen abzuschaffen. Vor dem Hintergrund des infolge der Vollendung des Binnenmarktes höheren Integrationsgrades der Wirtschaften der Mitgliedstaaten, der Liberalisierung des Kapitalverkehrs und der Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion sind diese Regelungen nicht länger gerechtfertigt. Die Kommission wird die Steuersysteme in allen Mitgliedstaaten auch weiterhin gründlich überprüfen, und es ist nicht auszuschließen, daß in Zukunft ähnliche beihilferechtliche Prüfverfahren eröffnet werden müssen. Die Kommission bewertet derzeit die bei der Umsetzung der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung gewonnenen Erfahrungen und wird ihre Mitteilung möglicherweise auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse aktualisieren.