92001E1407

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1407/01 von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission. Auswirkungen der Maul- und Klauenseuche und Verwendung von EU-Mitteln.

Amtsblatt Nr. 364 E vom 20/12/2001 S. 0104 - 0105


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1407/01

von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission

(11. Mai 2001)

Betrifft: Auswirkungen der Maul- und Klauenseuche und Verwendung von EU-Mitteln

Wird es die Europäische Kommission zulassen, dass für Diversifizierungsmaßnahmen bestimmte EU-Mittel zur Wiederherstellung von Betrieben verwendet werden, die erheblich unter den Auswirkungen der Maul- und Klauenseuche gelitten haben?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(19. Juli 2001)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1) stehen für Diversifizierungsmaßnahmen Mittel zur Verfügung für:

- Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 4) und

- Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder alternative Einkommensquellen zu schaffen (Artikel 33).

Für die Aufteilung dieser Mittel auf die genannten Maßnahmen bei der Erstellung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum sowie gegebenenfalls der Ziel-1- und Ziel-2-Strukturfondsprogramme sind die Mitgliedstaaten zuständig. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unterscheidet sich die Förderung in Form und Inhalt der einzelnen Programme je nach den Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen. Die Mitgliedstaaten verfügen über ein hohes Maß an Flexibilität, wenn es darum geht, diese Programme in Anbetracht unerwarteter Ereignisse bzw. langfristiger strategischer Erfordernisse zu ändern. Bestimmte Änderungen dürfen jedoch nur auf Grund von Vorschlägen, die durch die Kommission gebilligt sind, vorgenommen werden.

Der Ermessensspielraum darf allerdings den von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten. Dementsprechend wäre es im Rahmen dieser Maßnahmen möglich, die Wiederherstellung von Unternehmen durch Diversifizierung und andere Investitionen zu fördern, um die Produktionskosten zu senken oder die Erzeugung zu verbessern und umzustellen, nicht aber, mit Hilfe dieser Fördermittel Betriebe erneut mit Vieh auszustatten, deren Bestand vernichtet werden musste.

Die genannte Verordnung enthält Bestimmungen für sonstige Strukturmaßnahmen, die eingesetzt werden könnten, um Betrieben zu helfen, die sich infolge der Maul- und Klauenseuche in Schwierigkeiten befinden. Gefördert werden können unter anderem die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Berufsbildung, die mit der Landwirtschaft verbundene Infrastruktur, Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung, Dorferneuerung und -entwicklung sowie Fremdenverkehrs- und Handwerkstätigkeiten. Es obliegt den

Mitgliedstaaten zu entscheiden, wie diese Möglichkeiten am besten genutzt werden können (und in welcher Höhe Fördermittel bereitzustellen sind), um zum sofortigen Krisenmanagement bzw. zur längerfristigen Normalisierung der Situation beizutragen. Der Kommission ist bekannt, dass die für die laufenden Strukturfondsprogramme zuständigen Begleitausschüsse bereits beschlossen haben bzw. erwägen, Projekte aus den Bereichen Fremdenverkehr, Öffentlichkeitsarbeit und Vermarktung zu beschleunigen, um den am stärksten betroffenen Regionen zu helfen, ihre derzeitigen Probleme zu lösen.

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999.