92001E1401

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1401/01 von Hervé Novelli (PPE-DE) an die Kommission. Obligatorische Stilllegung von 10 % der Flächen.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0144 - 0144


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1401/01

von Hervé Novelli (PPE-DE) an die Kommission

(3. Mai 2001)

Betrifft: Obligatorische Stilllegung von 10 % der Flächen

Seit 1992 besteht eine Gemeinschaftsregelung über hektarbezogene Beihilfen für landwirtschaftliche Nutzflächen, die auch Flächenstilllegungsmaßnahmen einschließt.

Diese spezifische Regelung wurde bei der letzten Übereinkunft von 1999 in Berlin zur neuen Reform der GAP übernommen.

So wurde in der neuen Verordnung über Getreide eine Senkung des Interventionspreises, die zu 50 % durch eine flächenbezogene Beihilfe ausgeglichen wird, beibehalten. Diese Beihilfen sind nach wie vor an die Auflage gebunden, daß ein Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen 10 % oder mehr, falls die Erzeuger dies wünschen in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Grenzen 30 % in Frankreich stillgelegt wird.

Während diese neue Reform das Marktgleichgewicht gewährleisten sollte, haben die BSE-Krise und die darauffolgende Maul- und Klauenseuche die Grenzen dieser Reform deutlich gemacht und die Sektoren der Rind- und Schaferzeugung nachhaltig destabilisiert.

Auf dem letzten europäischen Agrargipfel vom Februar 2000, auf dem keine Einigung über eine Sanierung des Rindfleischmarktes erzielt werden konnte, hatte die Kommission jedoch zugestimmt, daß die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern nationale Beihilfen zum Ausgleich für die durch die BSE-Krise entstandenen Verluste gewähren.

Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, daß die Europäische Union endlich ihre Verantwortung wahrnehmen und eine Lockerung der Flächenstilllegungsmaßnahmen vorschlagen sollte, um den Erzeugern die Möglichkeit zu geben, das auf diesen Flächen angebaute Getreide zu ernten oder diese Flächen für die Fütterung der Schaf- und Rinderherden zu nutzen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(11. Juni 2001)

Die im Rahmen der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen stillgelegten Nutzflächen dürfen per definitionem nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden; Ausnahmen bilden lediglich die Produktion von Non-Food-Erzeugnissen oder der Anbau von nach den Vorschriften des ökologischen Landbaus erzeugten Leguminosen.

Die Krise im Schaf- und Rindfleischsektor wird nicht dadurch gelöst, daß man die Beweidung stillgelegter Ackerflächen zulässt, sondern dadurch, daß man die im Rahmen der jeweiligen Marktorganisation vorgesehenen geeigneten Maßnahmen anwendet.

Die seit Ende 2000 von der Kommission durchgeführten Maßnahmen haben wesentlich dazu beigetragen, den Fleischmarkt wieder zu stabiliseren.